02. Dezember 2024
Durch die neue TÄHAV werden die Dokumentationspflichten bei der Behandlung von Tieren auf die Vorgaben der Elemente der Verschreibung nach Artikel 105 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 beschränkt, sodass Angaben auf der sogenannten Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabedokumentation („AUA-Beleg“) wie die Chargenbezeichnung, die fortlaufende Belegnummer, die Diagnose oder das Gewicht der Tiere ab 1. Januar 2025 entfallen.
Diese tierärztliche Verschreibung ist zukünftig für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bei Anwendung und Abgabe von apotheken- und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gemäß § 15 Absatz 2 TÄHAV zu fertigen und dem Tierhaltenden gemäß § 17 unverzüglich auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln. Auch für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere ist bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel eine solche tierärztliche Verschreibung zu fertigen, was bedeutet, dass ihre Inhalte in der Praxisdokumentation zu hinterlegen sind. Zur Information des Tierhaltenden ist diesem nach wie vor eine tierärztliche Behandlungsanweisung über Art, Zeitpunkt und Dauer der Anwendung auszuhändigen (§ 44 Absatz 2 TAMG).
Einen Formularvorschlag, der die Vorgaben für eine solche tierärztliche Verschreibung gemäß § 15 Absatz 2 TÄHAV erfüllt und der gleichzeitig als tierärztliche Behandlungsanweisung nach § 44 Absatz 2 TAMG gilt, finden Sie unter der Rubrik Gesetze - Praxismanagement/Formulare.
Für den Fall, dass die tierärztliche Verschreibung auch die Angaben zur Verbrauchsmengenerfassung für antibiotisch wirksame Arzneimittel bei den Tierarten Rind, Schwein, Huhn oder Pute gemäß § 56 TAMG enthalten soll, kann folgender Formularvorschlag verwendet werden.
07. November 2024
Für in Deutschland praktizierende Tierärztinnen und Tierärzte gibt es nun endlich eine rechtskonforme Möglichkeit zur Therapie der Felinen Infektiösen Peritonitis (FIP). Grund hierfür ist, dass eine Apotheke in Frankreich (Pharmacy Delpech Paris) eine GS-441524 haltige orale Paste auf tierärztliche Verschreibung zubereitet und an Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer versendet.
Der virostatische Wirkstoff GS-441524, der weder als Human- noch als Tierarzneimittel zugelassen ist, ist der Hauptmetabolit des Virostatikums Remdesivir. Der Wirkstoff Remdesivir ist als humanmedizinisches Arzneimittel unter dem Namen Veklury 100 mg Infusionskonzentrat zentral zugelassen und wird unserer Kenntnis nach in Deutschland nur an humanmedizinische Kliniken vom Hersteller geliefert, sodass dieses Fertigarzneimittel für die veterinärmedizinische Anwendung nicht verfügbar ist.
Um die Therapielücke aufgrund der Nichtverfügbarkeit des Remdesivir haltigen Veklury für die tiermedizinische Anwendung zu schließen, sieht das Tierarzneimittelrecht in der nächsten Umwidmungsstufe die fallweisen Zubereitung einer formula magistralis nach tierärztlicher Verschreibung vor. Diese Zubereitung muss allerdings in einem EU-Mitgliedsstaat erfolgen, was nun durch Delpech-vet gewährleistet wird. Die formula magistralis darf nur im Einzelfall auf tierärztliche Verschreibung für ein bestimmtes Tier oder eine kleine Gruppe von Tieren zubereitet werden, sodass die Zubereitung fallbezogen erfolgt muss und erst beginnen kann, wenn das individuelle "Rezept" in der Apotheke vorliegt. Die angefertigte formula magistralis darf von der Apotheke wiederum nur an den Tierbesitzer versendet werden (§ 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b Tierarzneimittelgesetz).
08. Februar 2024
Da die europäische Produktdatenbank (UPD) im Vergleich zum Mai 2022 nun weitere Tierarzneimittel verzeichnet, wurde die Übersicht über verfügbare Tierarzneimittel (TAM) zur Anwendung am Auge in anderen Mitgliedsstaaten der EU/EWR erneut aktualisiert. Die neue Liste orientiert sich wie gehabt am anatomisch, therapeutisch, chemischen Klassifikationssystem für Tierarzneimittel (ATCVet), nach dessen Code auch in der UPD gesucht werden kann.
18. Januar 2024
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
wir freuen uns, Sie persönlich an unserem Stand H28 auf der VetExpo kennenzulernen. Nutzen Sie die Gelegenheit, uns in entspannter Kongressatmosphäre Ihre Fachfragen oder Hinweise zur Verbesserung unseres Angebotes mitzuteilen.
Gern begrüßen wir Sie vom Donnerstag 18. Januar bis Sonnabend 20. Januar 2024 zu den bekannten Messezeiten.

Ihre Kolleginnen und Kollegen von VETIDATA aus Leipzig
27. Dezember 2023
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
unser Servicetelefon ist am 27., 28. und 29. Dezember 2023 nicht besetzt.
Ab dem 2. Januar 2024 sind wir wieder wie gewohnt für Sie erreichbar.
Kommen Sie gut ins neue Jahr!

Ihre Kolleginnen und Kollegen von VETIDATA
07. November 2023
Die in der Meldung vom 26.07.2023 genannte mögliche Delvosteron-Alternative Covinan aus Italien ist unserer Kenntnis nach nicht im Handel verfügbar. Zur Unterdrückung der Läufigkeit bei Hunden und/oder Katzen sind aus tierarzneimittelrechtlicher Sicht in Deutschland noch
Medroxyprogesteronacetat in und Deslorelinacetat in verfügbar. Bei einer Therapieumstellung von Delvosteron auf die genannten Tierarzneimittel sollte eine tierärztliche Nutzen-Risiko-Bewertung individuell für jeden Patienten erfolgen.
31. August 2023
Grundsätzlich sind aufgrund der Übergangsvorschrift in § 94 Tierarzneimittelgesetz (TAMG) Maßnahmenpläne für das erste Halbjahr 2023 (2023/I) zum 01.10.2023 für
  • 2.3 - zur Mast bestimmte Schweine ab einem Gewicht von mehr als 30 kg
  • 3.1 - zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres
  • 4.1 - zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Puten ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres
zu erstellen. In diesem Übergangszeitraum ist zu beachten, dass die für das gesamte Kalenderjahr 2023 geltenden bundesweiten Kennzahlen, die zum 15.02.2023 veröffentlicht wurden, auf Grundlage der alten Regelung (TAMG in der Fassung vom 27. September 2021) ermittelt wurden und sich auf das 2. Halbjahr 2022 beziehen (2022/II).
Die halbjährlichen betrieblichen Therapiehäufigkeiten für das 1. Halbjahr 2023 (2023/I) wurden allerdings schon nach den geänderten neuen Vorschriften ermittelt. Daraus resultiert, dass insbesondere aufgrund der Einführung des Wichtungsfaktors 3 für Behandlungen mit Fluorchinolon, Cephalosporin 3/4. Generation und Colistin haltigen Tierarzneimitteln die neue betriebliche Therapiehäufigkeit für 2023/I im Durchschnitt höher ausfallen dürfte als die bundesweite alte Kennzahl.
Da das TAMG keine Übergangsregelung für die einmalige Ermittlung einer halbjährlichen bundesweiten Kennzahl im Jahr 2023 nach der neuen Berechnung vorsieht, ist ein korrekter Vergleich für 2023/I nicht möglich. Tut man es doch, also vergleicht man die neuen betrieblichen Therapiehäufigkeiten mit den alten Kennzahlen, dürften mehr als 25 Prozent der Tierhalter die KZ 2 überschreiten.
Aufgrund dieser Regelungslücke sind einige Überwachungsbehörden zu dem Schluss gekommen, das für 2023/I generell keine Maßnahmenpläne erstellt werden brauchen.
Ob die Rechtsauffassung, dass für 2023/I keine korrekte/aktuelle bundesweite Kennzahl für den Vergleich der betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeiten existiert, und somit generell keine Maßnahmenpläne für 2023/I zu erstellen sind, auch für die von Ihnen betreuten Bestände gelten, erfahren Sie von der für die Arzneimittelüberwachung zuständigen Veterinärbehörde.
28. August 2023
Liebe Kolleginnen und Kollegen in Deutschland, bitte nutzen Sie die Gelegenheit, in einer anonymen Umfrage ihre Probleme beim Antibiotikaeinsatz bei Hunden, Katzen oder Pferden mitzuteilen. Diese Informationen können einen Mehrwert für die künftige Gestaltung von Fachinformationen bieten.
Der Zeitaufwand beträgt etwa 15 Minuten.
Sie erreichen die Umfrage für Hunde und Katzen über https://umfrage.uni-leipzig.de/index.php/993152?lang=de bzw. für Pferde über https://umfrage.uni-leipzig.de/index.php/563247?lang=de.
Für weitere Fragen können Sie sich gern direkt an Marie Tarillion, Tel.: 0341 9738 446, antibiotika-umfrage@vetmed.uni-leipzig.de wenden.
26. Juli 2023
Das Proligeston haltige Tierarzneimittel Devosteron ist seit kurzem nicht mehr im Handel erhältlich. Eine mögliche Alternative ist das in Italien verfügbare Covinan, das ebenfalls 100 mg Proligeston pro Milliliter Injektionslösung enthält und zur Anwendung bei Hunden und Katzen zugelassen ist. Es kann direkt beim Pharmazeutischen Unternehmer oder einer Apotheke, die sich auf das innergemeinschaftliche Verbringen bzw. den Import von Arzneimitteln spezialisiert hat, wie beispielsweise der ilapo (Internationale Ludwigs-Arzneimittel GmbH & Co. KG, Telefon 089 18940300), von Tierärzten mit einer Tierärztlichen Hauspotheke bestellt werden.
20. Juni 2023
Das BVL hat auf seiner Internetseite zur Verbrauchsmengenerfassung weitere Fragen und Antworten veröffentlicht. In diesem wird unter anderen mitgeteilt, dass bei nicht eindeutiger Packungsbeschreibung eine der möglichen Packungsbeschreibungen auszuwählen ist, die die richtige Bezugsmenge enthält.
26. April 2023
Die Erläuterungen und Auslegung zum Tierarzneimittelrecht, welche von der Bundestierärztekammer und der AG TAM (Arbeitsgruppe für Tierarzneimittel) der LAV (Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz) erarbeitet wurden, sind nun auch in VETIDATA verfügbar.
22. März 2023
Alle Tierärzt*innen in Deutschland, die Hunde, Katzen und/oder Pferde behandeln, können in einer anonymen Umfrage ihre derzeitigen Probleme beim Antibiotikaeinsatz mitteilen. Diese Informationen können einen Mehrwert für die künftige Gestaltung von Fachinformationen bieten.
Der Zeitaufwand beträgt etwa 15 Minuten.
Sie erreichen die Umfrage für Hunde und Katzen über https://umfrage.uni-leipzig.de/index.php/993152?lang=de bzw. für Pferde über https://umfrage.uni-leipzig.de/index.php/563247?lang=de.
Für weitere Fragen können Sie sich gern direkt an Marie Tarillion, Tel.: 0341 9738 446, antibiotika-umfrage@vetmed.uni-leipzig.de wenden.
02. Januar 2023
Am 01.01.2023 ist das Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes zur Erhebung von Daten über antibiotisch wirksame Arzneimittel und zur Änderung weiterer Vorschriften in Kraft treten. Die sich daraus für alle Kolleginnen und Kollegen ergebenden Konsequenzen, die antibiotisch wirksame Arzneimittel an Rindern, Schweinen, Hühnern und Puten anwenden oder für diese abgeben oder verschreiben, finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) unter www.bvl.bund.de/verbrauchsmengenerfassung.
18. November 2022
Zum bpt-Kongress in Hannover ist VETIDATA mit einem eigenen Messeauftritt in der Industrieausstellung vertreten. Sie finden uns am Freitag und Samstag am Platz D12a in Halle 7. Wir freuen uns auf Ihren Besuch und wünschen allen Teilnehmern einen spannenden und erfolgreichen Kongressbesuch.
Ihr VETIDATA-Team
24. Mai 2022
Da die europäische Produktdatenbank (UPD) im Vergleich zu Anfang Februar 2022 nun wesentlich mehr Tierarzneimittel verzeichnet, war eine Aktualisierung der Übersicht, welche Tierarzneimittel (TAM) zur Anwendung am Auge in anderen Mitgliedsstaaten der EU/EWR verfügbar sind, erforderlich. Die neue Liste orientiert sich am anatomisch, therapeutisch, chemischen Klassifikationssystem für Tierarzneimittel (ATCVet), nach dessen Code nun auch in der UPD gesucht werden kann.
01. März 2022
Unseren Recherchen zufolge sind alle in der EU für Katzen als Tierarzneimittel zugelassenen ACE Hemmer ausschließlich für das Anwendungsgebiet "Zur Verminderung der Proteinurie bei chronischer Niereninsuffizienz." indiziert. Dies ist jedoch für die Wahl des geeigneten Tierarzneimittels zur Behandlung der Herzinsuffizienz der Katze insofern unerheblich, da im Zulassungsprimat (Stufe 0 = für Tierart und Anwendungsgebiet zugelassen) nur in Deutschland zugelassene Tierarzneimittel berücksichtigt werden müssen. Da in Deutschland kein ACE-Hemmer für Katzen für die Behandlung der Herzinsuffizienz zur Verfügung steht, darf der Tierarzt im Therapienotstand in Stufe 1 zwischen einem in Deutschland zugelassenen ACE-Hemmer oder einem, der in einem anderen Mitgliedsstaat unter Umständen sogar für das beanspruchte Anwendungsgebiet und die fragliche Tierart zugelassen ist, wählen.
10. Februar 2022
Aufgrund mehrerer Anfragen von ophthalmologisch arbeitenden Kolleginnen und Kollegen, welche Tierarzneimittel (TAM) zur Anwendung am Auge in anderen Mitgliedsstaaten der EU/EWR verfügbar sind, finden Sie hier das Rechercheergebnis vom 09.02.2022 (basierend auf einer Suchanfrage bei der europäischen Produktdatenbank (UPD) unter https://www.medicinesinfo.eu/de). Die UPD-Suchtreffer "Tierarzneimittel zur Anwendung am Auge" wurden in eine Exceltabelle überführt (2. Tabellenblatt) und konsolidiert. So wurden u.a. alle immunologischen Tierarzneimittel zur Anwendung am Auge, Pharmazeutika mit systemischer Wirkung nach Anwendung am Auge (Clevor 30 mg Ropinirol/ml Augentropfen, Lösung im Einzeldosisbehältnis für Hunde zum Auslösen von Erbrechen) und Homöopathika zur Anwendung am Auge aussortiert. Des Weiteren wurden fehlende Treffer, soweit bekannt, ergänzt und für die bessere Übersichtlichkeit gemeinschaftliche bzw. namensgleiche Zulassungen auf einen Eintrag reduziert. Das Ergebnis ist im 1. Tabellenblatt nach Wirkstoffen sortiert dargestellt und folgendermaßen farblich gekennzeichnet:
  • Grün markiert sind TAM aus Deutschland (DE), die als erstes im Zulassungsprimat anzuwenden sind.
  • Blau markiert sind Tierarzneimittel zur Anwendung am Auge aus anderen EU/EWR-Mitgliedsstaaten, die in der ersten Stufe der Umwidmungskaskade vor den Humanarzneimitteln anzuwenden sind.
28. Januar 2022
Die Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel ist zusammen mit dem neuen Tierarzneimittelgesetz ab dem 28. Januar 2022 anzuwenden. Die auf Tierarzneimittel bezogene Regelungen wurden zu diesem Datum aus dem Arzneimittelgesetz (AMG) entfernt. Wichtige Neuerungen sind beispielsweise in Vorträgen zu diesem Thema unter Akademie > Vorträge oder unter Akademie > Literatur > Arzneimittelrecht zusammengefasst.
12. Januar 2022
Unter Gesetze > Deutschland > Praxismanagement/Formulare wurde ein neuer Formularvorschlag für die Anwendungs- und Abgabedokumentation bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren eingestellt. Dieser Vorschlag enthält neben den in der TÄHAV geforderten Angaben, die bis zu deren Anpassung an das neue Tierarzneimittelrecht weiterhin gelten, auch die Angaben zur Verschreibung nach Artikel 105 Verordnung (EU) 2019/6, die ab dem 28.01.2022 bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu machen sind.
01. November 2021
Mit der 17. Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG) wurden Änderungen für das Antibiotikaminimierungskonzept sowie die Einführung der kontinuierlichen Datenübermittlung für die Erstellung einer Risikobewertung beschlossen. Die für Tierärzte relevanten Änderungen des am 01.11.2021 in Kraft getretenen Gesetzes sind hier kurz zusammengefasst.
08. Januar 2021

Das Vereinigte Königreich (Großbritannien und Nordirland, GB-UKM) ist zum 01.02.2020 aus der Europäischen Union (EU) ausgetreten. Nach Ablauf des Übergangszeitraums zum 31.12.2020 dürfen im Rahmen des Therapienotstands gemäß § 56a Absatz 2 Nr. 2 Arzneimittelgesetz (AMG) rein national in GB-UKM zugelassene Arzneimittel nach Deutschland nur noch verbracht werden, wenn der Zulassungsinhaber seinen Sitz in Nordirland (GB-NIR) hat. Grund dafür ist, dass seit dem 01.01.2021 auf Basis des Irland-Nordirland Protokolls zwei Typen nationaler Zulassungen im Vereinigten Königreich (GB-UKM) unterschieden werden:

(1) Arzneimittel, die national im Vereinigten Königreich in Großbritannien (GB-GBN, d.h. England, Schottland und Wales) zugelassen sind. Diese Arzneimittel gelten als in einem Drittstaat zugelassen und können daher nicht mehr im Rahmen des Therapienotstands innergemeinschaftlich verbracht werden.

(2) Arzneimittel, die national im Vereinigten Königreich in Nordirland (GB-NIR) zugelassen sind. Diese unterliegen weiterhin den Bestimmungen des europäischen Arzneimittelrechts und gelten als in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zugelassen. Nur diese dürfen weiterhin nach Deutschland verbracht werden.

Daher muss vor dem Verbringen des jeweiligen Tierarzneimittels nach Deutschland durch Überprüfung bei der Zulassungsbehörde für Tierarzneimittel in GB sichergestellt werden, dass der Sitz des Zulassungsinhabers in Nordirland (GB-NIR) ist.

06. Februar 2020
Das Vereinigte Königreich ist zum 01.02.2020 aus der EU ausgetreten. Auf der Internetseite des BfArM zum Brexit ist zu lesen, dass das Vereinigte Königreich ab dem 01.02.2020 als Drittland gilt. Allerdings wurde im Austrittsabkommen eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 vereinbart, in der die Bedingungen und Verpflichtungen des Acquis Communautaire auf das Vereinigte Königreich weiterhin zutreffen. Für das deutsche Recht enthält das Brexit-Übergangsgesetz Regelungen für den Übergangszeitraum:
Danach gilt währenddessen, wenn im Bundesrecht von den Mitgliedstaaten der EU die Rede ist, dass damit auch das Vereinigte Königreich gemeint ist, sofern keine der genannten Ausnahmen greift. Bis zum Ablauf der Übergangsfrist gelten bis auf wenige Ausnahmen weiterhin alle Regelungen, die für Mitgliedsländer des EWR gültig sind. Die Ausnahmen betreffen die führende Rolle des Vereinigten Königreichs in europäischen Verfahren sowie die Teilnahme an EU-Gremien.
Angewendet auf den § 56a Absatz 2 Nr. 2 Arzneimittelgesetz (AMG) bedeutet das unserer Ansicht nach, dass Tierärzte im Therapienotstand noch bis zum 31.12.2020 ausschließlich in Großbritannien (UK) zugelassene Tierarzneimittel innergemeinschaftlich verbringen dürfen.
16. Januar 2020
Zum 10. Leipziger Tierärztekongress ist VETIDATA mit einem eigenen Messeauftritt in der Industrieausstellung vertreten. Sie finden uns am Freitag und Samstag am Platz L20 in Halle 2. Wir freuen uns auf Ihren Besuch und wünschen allen Teilnehmern des 10. Leipziger Tierärztekongresses einen spannenden und erfolgreichen Kongressbesuch.
Ihr VETIDATA-Team
26. April 2019
Nach Angaben der Firma Dechra Veterinary Products Deutschland GmbH ist das Präparat Fentadon 50 µg/ml Injektionslösung für Hunde voraussichtlich wieder ab Ende Mai/Anfang Juni verfügbar.
Damit steht aktuell keine Fentanyl haltige Injektionslösung für Tiere in Deutschland zur Verfügung. Im Therapienotstand kann auf humanmedizinische Präparate ausgewichen werden. Leider sind auch einige Fentanyl haltige humanmedizinische Präparate derzeit nicht lieferbar. Nach unserer Kenntnis können Tierärzte Fentanyl Piramal 0,5 mg Injektionslösung (50 µg/ml in 10 ml Ampullen, PZN 13417523) bei Piramal Critical Care Deutschland GmbH unter der E-Mail-Adresse deutschland@piramal.com oder der Fax-Nummer: 0811 9988 6685 38 nach Vorlage der Apothekenbescheinigung und der Bescheinigung zur Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr bestellen.
Für Tierärzte, die Betäubungsmittelrezepte besitzen, besteht ebenfalls die Möglichkeit Fentanyl haltige Injektionslösungen über eine öffentliche Apotheke durch Verschreibung für Praxisbedarf zu beziehen. BTM-Rezepte stellt die Bundesopiumstelle nach vollständigen Eingang der Antragsunterlagen innerhalb von einer Woche aus.
01. Februar 2019
Zum 1. Januar 2019 sind neue Regelungen zur Einstufung bestimmter Wirkstoffe im Geltungsbereich der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) und der Fédération Équestre Internationale (FEI) in Kraft getreten. So darf beispielsweise Reiskeimöl jetzt ohne Beachtung einer Karenzzeit an Pferde verfüttert werden. Der Einsatz von Cyclosporin A bei periodischer Augenentzündung ist nun auch nach nationalen Regeln erlaubt. Eine Übersicht zu den Änderungen der FN finden sie hier. Die Änderungen der Liste der Verbotenen Substanzen der FEI können hier abgerufen werden.
17. August 2018
Der BTK-Ausschuss für Arzneimittel- und Futtermittelrecht, die Vorsitzenden der Tierartenausschüsse der BTK, der Vorsitzende der Arbeitsgruppe Tierarzneimittel der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (AGTAM) und Vertreter der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft (DVG), des Bundesverbands praktizierender Tierärzte (bpt) und des Bundesverbands der beamteten Tierärzte (BbT) verständigten sich in mehreren Sitzungen auf gemeinsame Erläuterungen zur aktualisierten TÄHAV. Sie sollen den Kollegen in Praxis und Überwachung als Hilfestellung in der Anwendung der geltenden Regelungen dienen. Die Aktualisierung und Ergänzung dieser Erläuterungen durch tierartenspezifische Ausführungen ist von allen Beteiligten beabsichtigt. Zur Erläuterung des § 12c Absatz 2 Nummer 3 geeignete "Methoden zur Bestimmung der Empfindlichkeit des Erreger" ist eine Übersicht auf den Internetseiten des BVL und der DVG abrufbar.
28. Februar 2018
Heute wurde im Bundesgesetzblatt die "Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken" (TÄHAV) veröffentlicht. Damit treten mit Wirkung zum 1. März 2018 weitere Regeln für die Anwendung von Arzneimitteln mit antibakterieller Wirkung in Kraft.
In Übersichtsdokumenten finden Sie eine Synopse, die die alte und die neue Fassung der TÄHAV sowie die amtliche Begründung gegenüberstellt und Fließdiagramme zur Veranschaulichung des Umwidmungsverbots, der Antibiogrammpflicht und der Erstellung des Antibiogramms. Die nun erforderlichen Angaben auf der Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabedokumentation finden Sie auf dem aktualisierten Formularvorschlag als PDF-Dokument bzw.als Word-Datei.
17. Januar 2018
Zum 9. Leipziger Tierärztekongress ist VETIDATA mit einem eigenen Messeauftritt in der Industrieausstellung vertreten. Sie finden uns am Freitag und Samstag am Platz E44 in Halle 2. Wir freuen uns auf Ihren Besuch und wünschen allen Teilnehmern des 9. Leipziger Tierärztekongresses einen spannenden und erfolgreichen Kongressbesuch.
Ihr VETIDATA-Team
21. September 2017
Die Wartezeiten der Gentamicin-haltigen Injektionslösungen wurden europaweit neu festgelegt (siehe auch Fachmeldung des BVL). Daraus resultieren erheblich längere Wartezeiten für Rinder und Schweine bei folgenden Präparaten: Die neuen Wartezeiten sind ab sofort auch bei der Verwendung von Restbeständen mit alten Wartezeitangaben in den Gebrauchsinformationen zu beachten.
23. Mai 2017
Unsere Webseite www.vetidata.de wird ab Montag, den 29.05.2017 in neuem Design und mit erweiterter Funktionalität zur Verfügung stehen. Der Fachöffentlichkeit werden wir die Neuerungen erstmals auf der Industrieausstellung der Bayrischen Tierärztetage vom 26.05. bis zum 27.05.2017 in Nürnberg am Messestand D2 vorstellen. Hierzu möchten wir alle Interessenten herzlich einladen. Während der Umstellung auf die neue Webseite kann es temporär zu Funktionseinschränkungen kommen. Dies bitten wir zu entschuldigen.
29. März 2017
Seit dem Herbst 2016 sind in Deutschland keine zugelassenen acepromazinhaltigen Injektionslösungen mehr im Handel verfügbar. Im Therapienotstand können im europäischen Ausland für Tiere zugelassene acepromazinhaltige Injektionslösungen nach Deutschland verbracht werden.
Das in den Niederlanden zugelassene Präparat Neurotranq kann direkt über die Firma Ecuphar bezogen werden. Da es sich um ein nicht in Deutschland zugelassenes Tierarzneimittel handelt, muss auch der Bezug dieses Arzneimittels der zuständigen Überwachungsbehörde angezeigt werden. Ein dafür geeignetes Formular finden sie hier. Unabhängig davon können im Therapienotstand auch andere im europäischen Ausland zugelassene acepromazinhaltige Injektionslösungen nach Deutschland verbracht werden.
30. November 2016
Nach Angaben der Firma CEVA Tiergesundheit ist das Präparat Vetranquil 1 % Injektionslösung für Pferde, Hunde und Katzen mit dem Wirkstoff Acepromazin nicht mehr im Handel verfügbar. Damit steht aktuell keine acepromazinhaltige Injektionslösung für Tiere in Deutschland zur Verfügung. Zur Sedation und Narkoseprämedikation muss daher auf andere für diese Indikation und die jeweils zu behandelnde Tierart zugelassene Präparate ausgewichen werden. In Deutschland gibt es keine acepromazinhaltigen Arzneimittel für die Humanmedizin. Bei Vorliegen eines Therapienotstands kann für Tiere zugelassene acepromazinhaltige Injektionslösung aus dem europäischen Ausland nach Deutschland verbracht werden. Entsprechende Tierarzneimittel sind z.B. in Frankreich und Großbritannien zugelassen. Diese Verbringung (Import) ist bei der zuständigen Überwachungsbehörde anzuzeigen. Ein dafür geeignetes Formular finden Sie hier.
19. Juli 2016
Der wissenschaftliche Ausschuss für Tierarzneimittel (Committee for Medicinal Products for Veterinary Use, CVMP) der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) hat in seiner Sitzung am 14.07.2016 der Europäischen Kommission empfohlen, das Ruhen der Zulassung des Präparats Velactis zu veranlassen. Das Präparat sollte bis auf weiteres nicht mehr eingesetzt werden. Weitere Informationen und Hintergründe zu dieser Entscheidung finden Sie auf der Homepage des BVL hier und hier .
27. Juni 2016
Seit April 2016 ist das Präparat Velactis mit dem Wirkstoff Cabergolin zur Behandlung von Milchkühen im Handel verfügbar. Aufgrund des gehäuften Auftretens von teils schwerwiegenden Nebenwirkungen im zeitlichen Zusammenhang mit der Anwendung des Tierarzneimittels hat der Zulassungsinhaber, die Firma CEVA, den Vertrieb von Velactis bis auf weiteres gestoppt.
Die Ursachen für das Auftreten dieser Nebenwirkungen und eventuell notwendige Maßnahmen werden aktuell von den nationalen Zulassungsbehörden und der europäischen Arzneimittelbehörde in Zusammenarbeit mit dem Zulassungsinhaber geprüft. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) empfiehlt folgendes Vorgehen: "Tierärzte sollten bis auf weiteres darauf achten, dass Velactis gemäß der Fachinformation angewendet wird, insbesondere beim abrupten Trockenstellen und im Hinblick auf eventuelle Unverträglichkeitsreaktionen mit anderen Tierarzneimitteln wie Makrolidantibiotika. Auch sollte der von CEVA Santé Animale erstellte Leitfaden zum Trockenstellen beachtet werden und keine Änderungen im Tiermanagement oder Ernährungsumstellungen gleichzeitig mit der Anwendung von Velactis vorgenommen werden". Tierärzte sind aufgerufen unerwünschte Ereignisse im Zusammenhang mit der Anwendung des Tierarzneimittels an das BVL hier zu melden. Weitere Hinweise des BVL zu dieser Thematik finden Sie hier.
04. April 2016
Nach Aussage der Firma Bayer Vital GmbH wird das Xylazin-haltige Präparat Rompun TS, das insbesondere zur Herstellung der Hellabrunner Mischung zur Distanzimmobilistation verwendet wird, nicht mehr hergestellt. Die noch verfügbaren Restmengen befinden sich im Abverkauf.
Die Hellabrunner Mischung, die 125 mg Xylazin + 100 mg Ketamin pro Milliliter enthält (500 mg Xylazin-TS + 4 ml Ketamin 10%ig), kann alternativ mit der 10%igen Xylazin-haltigen Injektionslösung Xylavet hergestellt werden (5 ml Xylazin 10%ig + 4 ml Ketamin 10%ig). Allerdings erhöht sich dadurch das Injektionsvolumen um das 2,25-fache.
Sollte das erforderliche Injektionsvolumen für eine zuverlässige Distanzinjektion zu groß und damit ungeeignet sein, das Therapieziel zu erreichen, darf beispielsweise die in Tschechien zugelassene Xylazin-Trockensubstanz Xylased 500 mg (engl. Version der Fachinformation) innergemeinschaftlich verbracht werden. Sie ist für Rinder, Pferde, Hirsche, Damwild und Rehe zugelassen. Die Wartezeit bei Rindern beträgt 3 Tage auf das essbare Gewebe und die Milch. Da für Pferde, Hirsche, Damwild und Rehe keine Wartezeit festgesetzt wurde, wird die Anwendung bei diesen lebensmittelliefernden Tieren in der Fachinformation ausgeschlossen. Allerdings darf Xylased 500 mg nach Auffassung des BVL im Therapienotstand für lebensmittelliefernde Tiere umgewidmet werden, da es zur Anwendung bei mindestens einer lebensmittelliefernden Tierart zugelassen ist und Xylazin in Tabelle 1 des Anhangs der VO (EU) Nr. 37/2010 gelistet ist.
20. Januar 2016
Das Varroosemittel Amitraz ist nach Erweiterung einer dezentralen Zulassung jetzt auch unter dem Namen Apitraz als imprägnierter Streifen zum Einhängen in die Wabengassen in Deutschland zugelassen. Da das Arzneimittel in Deutschland noch nicht im Handel erhältlich ist, finden Sie es in VETIDATA entweder in der Präparateschnellsuche nach Eingabe des Präparatenamens "Apitraz" oder in der Präparatesuche nach dem Wirkstoff "Amitraz", wenn Sie "auch bald/nicht im Handel verfügbare Präparate" und nicht nur nach "im Handel befindliche Präparate" (Standardeinstellung) suchen.
14. Januar 2016
Zum 8. Leipziger Tierärztekongress ist VETIDATA mit einem eigenen Messeauftritt in der Industrieausstellung am Stand der Veterinärmedizinischen Fakultät der Uni Leipzig vertreten. Sie finden uns am Freitag und Samstag am Platz G48 in Halle 2. Wir freuen uns auf Ihren Besuch und wünschen allen Teilnehmern des 8. Leipziger Tierärztekongresses einen spannenden und erfolgreichen Kongressbesuch.
Ihr VETIDATA-Team
15. Juni 2015
Mit Wirkung vom 15.06.2015 aktualisiert VETIDATA die seit dem 13.09.2002 geltenden Nutzungsbedingungen. Angepasst wird der § 2 der Nutzungsbedingungen. Die Änderungen betreffen dabei die Darstellung der Kontoverbindung, welche auf die aktuelle Form mit Angabe der IBAN und BIC gebracht wird. Zum anderen wird die Angabe über die Verwendung der Nutzungsgebühren angepasst. Der Leistungsumfang von VETIDATA bleibt in gewohntem Maße bestehen und wird kontinuierlich ausgebaut. Das Nutzungsentgelt bleibt konstant.
02. Februar 2015
Am 31. Januar 2015 wurden im Amtsblatt der EU Aktualisierungen von Rückstandshöchstmengen für die Anwendung der Wirkstoffe Doxycyclin, Gamithromycin, Methylprednisolon und Tulathromycin bei verschiedenen Tierarten bekanntgegeben.
06. Oktober 2014
Unter Aktuelles > > Änderungen finden Sie ab sofort neben der Übersicht über neu zugelassene und erstmalig in Verkehr gebrachte Tierarzneimittel jetzt auch eine Übersicht über erfolgte Änderungen bestehender Zulassungen von Tierarzneimitteln bezüglich der Tierarten/Wartezeit, des Anwendungsgebietes und der Darreichungsform.
19. September 2014
Seit März 2013 gibt die Bundesopiumstelle neue BtM-Rezepte heraus (Pressemitteilung des BfArM). Diese tragen eine deutlich sichtbare, fortlaufende 9-stellige Rezeptnummer und dürfen ab dem 01.01.2015 nur noch zur Verschreibung von Betäubungsmitteln verwendet werden.
Demzufolge dürfen die alten BtM-Rezepte nur noch bis zum 31.12.2014 ausgestellt und bis zum 07.01.2015 durch Apotheken beliefert werden. Alte Rezepte sollen nicht an die BundesopiumsteIle zurückgeschickt werden, sondern müssen vom verschreibenden Tierarzt mit den Durchschriften der ausgestellten BtM-Rezepte drei Jahre aufbewahrt werden.
21. August 2014
Mit Zulassung einer 85%igen Ameisensäurelösung als Tierarzneimittel zur Varroosebekämpfung bei Honigbienen AMO Varroxal 85% in Österreich (die laut Herstellerangaben seit 18. August 2014 im Handel erhältlich ist), ist die Herstellung von 85%iger Ameisensäure zur Behandlung der Varroose in der öffentlichen Apotheke auf tierärztliche Verschreibung auf der 4. Stufe der Umwidmungskaskade nach § 56a Absatz 2 AMG nicht mehr möglich. Grund hierfür ist, dass dem sog. Therapienotstand bereits durch das innergemeinschaftliche Verbringen von AMO Varroxal 85% auf der 3. Stufe der Umwidmungskaskade abgeholfen werden kann.
Weitere Informationen
10. Juli 2014
Berlin, 2014 - Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) bietet auf seinen Internetseiten erstmals im Bereich Tierarzneimittel auch spezifische Informationen für Tierärzte an. Des Weiteren wurden zur leichteren Orientierung Einstiegspfade für die größten Nutzergruppen, die Verbraucher und die Unternehmen, geschaffen, so dass das vielfältige Angebot zu den einzelnen Aufgaben- und Themenbereichen des BVL übersichtlicher geworden ist. Darüber hinaus wurden zu vielen Themengebieten neue Texte und Informationen für Tierärzte erstellt.
weitere Informationen
25. Februar 2014
Schneller Zugriff auf tiermedizinisches Fachwissen
Enke geht mit neuem Portal „VetCenter“ online

Stuttgart, November 2013 – VetCenter, das neue Online-Portal des Enke Verlages, bietet Kleintierärzten schnellen Zugriff auf das Fachwissen, das sie im Praxisalltag benötigen. Unter www.vetcenter.de finden Nutzer umfassende Informationen aus den Fachbüchern und -zeitschriften des Enke Verlages zum Thema Kleintiermedizin. Diagnoseleitfäden führen Tierärzte Schritt für Schritt durch die Untersuchung. weitere Informationen

11. Februar 2014
Bei den häufig zur Leberegelbekämpfung innergemeinschaftlich aus Frankreich verbrachten oxyclozanidhaltigen Tierarzneimittel Douvistome und Zanil Suspension wurde die Wartezeit auf die Milch bei Rindern von 0 Tagen auf 4,5 Tage und bei Schafen von 0 Tagen auf 7 Tage erhöht.
Zanil Fluke Drench 34 mg/ml Oral Suspension aus Großbritannien hat hingegen weiterhin eine Wartezeit von 3 Tagen auf die Milch von Rindern.

Interessante europäische Tierarzneimittel werden seit kurzem unter Suche/Wirkstoffe angezeigt, wenn in Deutschland kein Tierarzneimittel mit dem gesuchten Wirkstoff zugelassen ist, wie beispielsweise bei Oxyclozanid.
15. Januar 2014
Zum 7. Leipziger Tierärztekongress finden Sie uns am Stand F20 auf der begleitenden Industrieausstellung vetexpo in der Messehalle 2.
Wir freuen uns auf Ihren Besuch.

Ihr VETIDATA-Team




17. Oktober 2013
Am 16.10.2013 wurde das „Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes“ (16. AMG-Novelle) im Bundesanzeiger veröffentlicht. Damit treten ab heute umfangreiche Ermächtigungen zum Erlass von Verordnungen zur Regelung der Arzneimittelanwendung bei Tieren in Kraft. Diese Ermächtigungen erlauben es den zuständigen Stellen, detaillierte Regelungen z.B. über die Einschränkung der Umwidmung von Antibiotika oder über die Pflicht zur Erstellung eines Antibiogramms in bestimmten Fällen zu erlassen. Weiterhin wird die Möglichkeit geschaffen, bestimmte Angaben der Gebrauchsinformation von Antibiotika wie beispielsweise das Anwendungsgebiet, die Art der Anwendung oder die Dosierung verpflichtend vorzuschreiben.
Die im Rahmen des nationalen Antibiotikaminimierungskonzeptes festgelegten neuen Nachweis- und Dokumentationspflichten für Tierhalter und Tierärzte über die Anwendung von Antibiotika bei bestimmten landwirtschaftlichen Nutztieren treten zum Stichtag 1. April 2014 in Kraft. Weitergehende Informationen zu den wichtigsten Neuerungen erhalten sie hier.
02. Mai 2013
Am 30. April 2013 wurde durch die Veröffentlichung der Durchführungsverordnung 394/2013 im Amtsblatt der EU eine erlaubte Rückstandshöchstmenge für die Anwendung des Wirkstoffes Monepantel bei Schafen und Ziegen bekanntgegeben.
Damit ist künftig die Anwendung von Monepantel-haltigen (Tier)Arzneimitteln auch bei Tieren, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, möglich.
19. Februar 2013
Die sog. Positivliste für Equiden, die bislang die zur Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffe verzeichnete, wurde mit der VO (EU) Nr. 122/2013 um Stoffe mit zusätzlichem klinischen Nutzen erweitert. Aufgrund dieser Änderung konnten 20 Wirkstoffe neu in das Verzeichnis aufgenommen werden, mit denen nun auch zur Schlachtung klassifizierte Equiden behandelt werden können. Neu aufgenommen wurden: Von den neu aufgenommenen Wirkstoffe sind Ponazuril, Radiopharmaceutical Tc99 und Vasopression für Equiden in Deutschland nicht verfügbar, da sie nicht in veterinär- oder humanmedizinischen Fertigarzneimitteln in Deutschland bzw. in Tierarzneimitteln in der EU zugelassen sind. Des Weiteren sind zwei Wirkstoff nicht in der geeigneten Darreichungsform verfügbar: Flumethason (D: H.M. nur Topika), Polymyxin B (D: V.M. + H.M. nur Kombi, nur Topika).
Der neu gelistete Stoff Vasopressin steht nur in den europäischen Staaten GB, GR und IRL als humanmedizinische Arzneimittel zur Verfügung. Ponazuril ist von der FDA als veterinärmedizinisches Arzneimittel in den U.S.A. zugelassen (U.S.A.: Marquis [150mg/g Paste] V.M. [Bayer]) und darf nach derzeitigem Recht genau wie die humanmedizinischen Arzneimittel aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder des europäischen Wirtschaftsraums nicht nach Deutschland eingeführt werden.
11. Februar 2013
Am 9. Februar 2013 wurden durch Veröffentlichung im Amtsblatt der EU Aktualisierungen der erlaubten Rückstandshöchstmengen für die Wirkstoffe Diclazuril und Eprinomectin in Lebensmitteln tierischer Herkunft bekanntgegeben. Für Diclazuril gibt es damit nun auch MRL-Werte für Geflügel. Eprinomectin kann nun auch unter Einhaltung der jetzt geltenden MRL-Werte - derzeit befristet bis zum 1. Juli 2014 - bei Schafen und Ziegen angewendet werden.
24. Januar 2013
Am 24. Januar wurde durch Veröffentlichung im Amtsblatt der EU eine Aktualisierung der erlaubten Rückstandshöchstmenge für den Wirkstoff Monensin in Lebensmitteln tierischer Herkunft - spezifiziert für das Rind - bekanntgegeben.
24. Dezember 2012
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen - das Team von VETIDATA wünscht Ihnen und Ihren Familien angenehme Weihnachtsfeiertage und einen guten Start ins neue Jahr. Ab dem 3. Januar 2013 können Sie uns wieder direkt telefonisch erreichen. Bis dahin wünschen wir Ihnen besinnliche Tage und komplikationsfreie Dienste.
12. Dezember 2012
Am 7. bzw. 11. Dezember 2012 wurden durch Veröffentlichungen im Amtsblatt der EU Aktualisierungen der erlaubten Rückstandshöchstmengen für Lebensmittel tierischer Herkunft für die Wirkstoffe Fenbendazol und Phoxim bekanntgegeben. Die Rückstandshöchstmengen sind für beide Wirkstoffe nun für alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten außer Fisch festgelegt.
13. März 2012
Die europäische Tierärztevereinigung (FVE) hat zusammen mit dem Europäischen Gremium der Leiter der nationalen Zulassungsbehörden für Human- und Tiermedizinprodukte (HMA) einen Fragebogen für Tierärzte erstellt. Ziel dieser europaweiten Umfrage ist es, Einblicke in die Verschreibungspraxis von Antibiotika bei Tierärzten zu erlangen. Der Fragebogen ist, ungeachtet der behandelten Tierart, an alle praktizierenden Tierärzte gerichtet.
Die Umfrage läuft bis zum 15. April 2012, umfasst insgesamt 20 Fragen und wird etwa 10 Minuten Ihrer Zeit in Anspruch nehmen. Die Antworten werden anonymisiert erfasst und ausgewertet. Die Gesamtergebnisse werden im Laufe des Jahres veröffentlicht.

Den Fragebogen finden Sie hier.
Vielen Dank für Ihre Teilnahme.
01. März 2012
Unter der Rubrik “Dosierungen” finden sie ab jetzt für über 60 verschiedene Wirkstoffe mehr als 80 Dosierungsvorschläge speziell für den Igel. Darunter befinden sich zum Beispiel alle wichtigen Antibiotika, Antiparasitika und Anästhetika , die in der Igelmedizin ihren Einsatz finden.
Weiterhin stehen Ihnen unter dieser Rubrik für über 80 verschiedenen Tierarten von "A" wie Alpaka bis "Z" wie Ziege mehr als 13.000 Dosierungsvorschläge aus der nationalen und internationalen Fachliteratur bereit.
01. Februar 2012
Apotheken- und verschreibungspflichtige Arzneimittel, die für lebensmittelliefernde Pferde zugelassen sind, dürfen nicht für Pferde, die im Equidenpass als nicht zur Schlachtung bestimmt sind, versandt werden. Eine beigelegte Kopie des Equidenpasses legalisiert nicht die Bestellung eines solchen Arzneimittels, da der Zulassungsstatus des Arzneimittels und nicht der „Schlachtstatus“ des Einzeltieres für die Versandhandelserlaubnis entscheidend ist. Fast alle Arzneimittel, die für Pferde zugelassen sind, besitzen eine Zulassung für lebensmittelliefernde Pferde (erkennbar an der Angabe einer Wartezeit). Daher unterliegen mit Ausnahme einiger weniger (Tab. 1) alle Pferdepräparate einschließlich aller „Wurmkuren“ und Homöopathika weiterhin dem Versandhandelsverbot.
31. Januar 2012
Im Sommer 2011 hat das Bundesamt für Verbraucher­schutz und Lebensmittel­sicherheit (BVL) eine Studie zur "Anwendung von Tier­arznei­mitteln (TAM) in der Praxis unter Berück­sichtigung der Zulassungs­bedingungen" begonnen. Damit sollen insbesondere mögliche therapeutische Lücken in der arzneilichen Behandlung von Tieren und bei der Umwidmung von Tierarzneimitteln auftretende Fragen bzw. Probleme erfasst werden, um hieraus Schlussfolgerungen für künftige Verbesserungen der bestehenden Situation ziehen zu können.
Bitte geben Sie Ihre Erfahrungen im vorliegenden Online Fragebogen ein. Die Erfassung erfolgt in anonymisierter Form und dauert lediglich etwa 5 Minuten.
31. Dezember 2011
Die Mitarbeiter von VETIDATA wünschen allen Kolleginnen und Kollegen ein gesundes und glückliches Jahr 2012.
Ab dem 3. Januar 2012 stehen wir Ihnen wieder montags bis freitags in der Zeit von 9.00 bis 16.00 Uhr unter unserer Servicerufnummer 0180 500 9119 (14 Cent/Minute im deutschen Festnetz) zur Verfügung.
31. Mai 2011
Mit Inkrafttreten der 15. AMG-Novelle wird das Versandhandelsverbot für Tierarzneimittel teilweise aufgehoben. Ab sofort dürfen apotheken- einschließlich verschreibungspflichtige Arzneimittel, die ausschließlich für nicht lebensmittelliefernde Tiere zugelassen sind, durch Apotheken, die eine behördliche Erlaubnis haben, versendet werden. Tierhalter dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Tieren nur anwenden, soweit die Arzneimittel von dem Tierarzt verschrieben oder abgegeben worden sind, bei dem sich die Tiere in Behandlung befinden.

Das Versandverbot für apothekenpflichtige einschließlich verschreibungspflichtige Tierarzneimittel für Lebensmittel liefernde Tiere bleibt hingegen bestehen.

Tierärzte dürfen ab sofort ebenfalls apotheken- und verschreibungspflichtige Arzneimittel, die ausschließlich für nicht lebensmittelliefernde Tiere zugelassen sind, im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke im Einzelfall in einer für eine kurzfristige Weiterbehandlung notwendigen Menge für vom Tierarzt behandelte Einzeltiere im Wege des Versandes abgegeben. In Gegensatz zu öffentlichen Apotheken, die auch für den ausschließlichen Versand von Tierarzneimitteln eine behördliche Erlaubnis nach §11a und 11b Apothekengesetz beantragen müssen, benötigen Tierärzte keine solche Erlaubis. (Dazu siehe auch die Information des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur 15. AMG-Novelle.)

Die Regelungen über den Versand von für Heimtiere (Zierfische, Zier- oder Singvögel, Brieftauben, Terrarientiere, Kleinnager, Frettchen und nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Kaninchen) bestimmte Arzneimitteln mit Zustimmung der zuständigen Behörde nach § 60 Absatz 4 AMG bleiben von dieser Neuregelung unberührt.
Des Weiteren wurden inhaltliche Anpassungen an das novellierte EU-Recht vorgenommen, die aufgrund der Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 durch die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 nötig geworden waren.
Außerdem wird klargestellt, dass das Mischen von Fertigarzneimitteln mit Futtermitteln durch Tierhalter zur unmittelbaren Verabreichung an von ihm gehaltene Tiere nicht unter den Herstellungsbegriff fällt und es für diese Tätigkeit somit keiner Herstellungserlaubnis nach § 13 AMG bedarf.
20. Dezember 2010
Sehr geehrte Nutzerinnen und Nutzer,

die Mitarbeiter von VETIDATA sind in der Zeit vom 23. Dezember 2013 bis 2. Januar 2014 urlaubsbedingt nicht erreichbar. Bitte beachten Sie, dass in dieser Zeit gestellte Anfragen erst wieder ab dem 3. Januar 2014 beantwortet werden können.
Wir wünschen Ihnen für die bevorstehenden Festtage und den Jahreswechsel alles Gute und verbleiben mit den besten Wünschen für das Jahr 2014

Ihre Mitarbeiter von VETIDATA
12. November 2010
Nicht jedes Tier kann durch tierärztliche Behandlung und medikamentelle Therapie wieder gesund werden. In ausweglosen Fällen sehen sich Tierarzt und –besitzer mit der Entscheidung konfrontiert, das Leiden des Tieres auf eine humane und ethisch vertretbare Weise zu beenden. Das Einschläfern soll für das Tier möglichst stress- und angstfrei erfolgen, im Sinne eines bewusst praktizierten Tierschutzes. Um jede Möglichkeit von unerwünschten Arzneimittelwirkungen vorsorglich auszuschließen, wurden die Zulassungsbedingungen des Tierarzneimittels T61® zum Einschläfern von Tieren nach einem vom BVL veranlassten Stufenplanverfahren geändert. Wesentlichste Änderung ist, dass das Arzneimittel nur noch zur Verabreichung an bewusstlose Tiere zugelassen ist. Das bedeutet, dass in jedem Fall eine Narkose wie bei einer Operation erfolgt, bevor das Mittel zum Einschläfern verabreicht wird. Zudem ist eine Anwendung von T61® bei tragenden Tieren nicht mehr zugelassen. T61® darf nur von Tierärzten angewendet werden. Die geänderten Zulassungsbedingungen sind sowohl in der Packungsbeilage als auch in der Fachinformation kenntlich gemacht. Diese Anpassungen dienen einer optimierten Arzneimittelsicherheit und reflektieren den verantwortungsbewussten Umgang mit Tierarzneimitteln in der Praxis. Die Änderungen der Zulassungen werden auf Initiative des BVL europaweit umgesetzt. (Pressemitteilung des BVL als PDF).
20. Januar 2010
Mit der Veröffentlichung am 20. Januar 2010 wurde die am 22. Dezember 2009 erlassene Verordnung (EU) 37/2010 für alle Mitgliedsstaaten verbindlich publiziert. Diese Verordnung ersetzt die seit 18 Jahren (1.1.1992) geltende Verordnung zu Rückstandshöchstmengen für Tierarzneimittel in Nahrungsmitteln tierischer Herkunft (VO 2377/90 EWG).

Die bereits vorhandenen Rückstandshöchstwerte (MRLs) (Anhänge I-IV der VO 2377/90) wurden in zwei Tabellen der nun geltenden Verordnung übertragen. Die prinzipielle Einteilung in erlaubte und unerlaubte Stoffe bleibt damit weiter bestehen. Eine weitere Unterteilung der erlaubten Stoffe in gesondert benannte Klassen - wie bislang in die Anhänge I, II und III - nun in Tabelle 1 der VO 37/2010 - wurde dabei nicht vorgenommen. Einschränkungen z. B. für bestimmte Tierarten, Nutzungsrichtungen oder auch zeitliche Befristungen von MRLs, die zur Einstufung in die bisherigen Anhänge I und III führten, wurden übernommen und werden auch bei der künftigen Bewertung von Stoffen angewendet werden.

Stoffe, deren Anwendung bei Lebensmittel liefernden Tieren nicht erlaubt ist (bislang Anhang IV) finden Sie nun in Tabelle 2 der VO 37/2010.
16. Juni 2009
Am 16. Juni 2009 wurde mit der Veröffentlichung der Verordnung (EG) 470/2009 vom 6. Mai 2009 der Ersatz der seit 17 Jahren (1.1.1992) geltenden Verordnung zu Rückstandshöchstmengen für Tierarzneimittel in Nahrungsmitteln tierischer Herkunft (VO 2377/90 EWG) zum 4. September 2009 angekündigt.
Die vorliegende VO soll die Verfügbarkeit von Arzneimitteln für Lebensmittel liefernde Tiere verbessern, indem künftig die Extrapolation bestehender Rückstandshöchstmengen (MRL) auf andere Gewebe bzw. Tierarten ermöglicht wird. Die bereits vorhandenen MRLs (Anhänge I-IV) sollen über eine gesonderte Verordnung in die ab 4. September 2009 geltenden therapeutischen Klassen (siehe Artikel 14) übertragen werden.
Gleichzeitig wurde mit der VO 470/2009 eine Änderung der Richtlinie 2001/82/EG vorgenommen, die Auswirkungen auf die sogenannte Positivliste der für die Behandlung von Equiden notwendigen Stoffe hat. Diese Liste soll künftig auch Stoffe beinhalten, deren Einsatz einen zusätzlichen klinischen Nutzen im Vergleich zu den vorhandenen Behandlungsmethoden für Equiden liefert.

Am 8. bzw. 9. Juni 2009 wurden mit den VO 478/2009 bzw. 485/2009 Änderungen bzw. Neuaufnahmen in den Anhängen I, II und III der VO 2377/90 verfügt. Dabei ging es um die Stoffe Tiludronsäure, Eisenfumarat und Monepantel. Die Aktualisierungen sind bereits in der Rosa Liste eingearbeitet.
20. März 2009

Die Tierärztliche Hausapothekenverodnung und die Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung wurden per Änderungsverordnung vom 16. März 2009 geändert. Die Änderungen traten zur 21. März 2009 in Kraft.

Die Änderung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung beinhaltet das generelle Verbot der Anwendung von 17β-Estradiol oder seiner esterartigen Derivate bei Lebensmittel liefernden Tieren. Damit darf 17β-Estradiol auch nicht mehr zur Behandlung der Mazeration oder Mumifikation von Feten bei Rindern und zur Behandlung der Pyometra bei Rindern angewendet werden. Diese auf EU-Recht basierende Regelung wurde erlassen, da ein von der Europäischen Kommission in Auftrag gegebener Bericht ergeben hatte, dass in der landwirtschaftlichen Praxis ausreichend Alternativen für 17β-Estradiol vorhanden sind. Insbesondere kommen Prostaglandine zum Einsatz. In Deutschland ist derzeit kein 17β-Östradiol-enthaltendes Tierarzneimittel für Lebensmittel liefernde Tiere auf dem Markt.
Beta-Agonisten mit anaboler Wirkungen dürfen jetzt grundsätzlich auch bei Equiden, die nach Equidenpass der Lebensmittelgewinnung dienen, angewendet werden. Dies allerdings nur, wenn ein Fertigarzneimittel für die Tierart und die genannte Indikation zugelassen ist. Die zulässigen Indikationen von Beta-Agonisten mit anaboler Wirkung für Equiden (Induktion der Tokolyse; Behandlung von Atemstörungen) wurden um Hufrollenentzündung und Hufrehe erweitert. Daher können sie zukünftig in Form von Fertigarzneimitteln, die für diese Indikationen zugelassen sind, bei Schlachtequiden angewendet werden. Für Equiden, die laut Equidenpass nicht zur Schlachtung klassifiziert sind, ist diese Regelung gegenstandslos.

Mit der Änderung der Tierärztliche Hausapothekenverordnung müssen Tierärzte nun Belege nicht mehr unbedingt nach Tierhaltern geordnet aufbewahren. Die Nachweispflichten über den Verbleib apothekenpflichtiger einschließlich verschreibungspflichtiger Arzneimittel wurden erweitert. Der an den Tierhalter auszuhändigende Nachweis über die Arzneimittelabgabe muss nun auch eine Angabe zur Art und zum Zeitpunkt der Arzneimittelanwendung sowie, soweit erforderlich, weitere Behandlungsanweisungen an den Tierhalter enthalten. Desweiteren wurde die Verschreibung von Fütterungsarzneimitteln vereinfacht und an die Verschreibung anderer Arzneimittel angepasst, so dass die bislang nötigen 5 Ausfertigungen auf 3 reduziert wurden. Für umgefüllte und abgepackte Fertigarzneimittel reduziert sich die erforderliche Kennzeichnung auf den Behältnissen und ggf. äußeren Umhüllungen auf den abgebender Tierarzt, die Arzneimittelbezeichnung, die abgegebene Menge, den pharmazeutischer Unternehmer, die Chargenbezeichnung und das Verfalldatum plus der für das jeweilige Fertigarzneimittel vorgeschriebenen Packungsbeilage. Außerdem wurde eine Klarstellung zum "Ort der Niederlassung" getroffen. Demnach müssen die Praxis und die Untereinheit der Praxis innerhalb derselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einem angrenzenden Kreis oder einer angrenzenden kreisfreien Stadt liegen. Die Streichung der Abgabemengenbeschränkung im § 12 Absatz 4 ist gegenstandslos, da diese Vorschrift auch durch § 56a Abs. 1 Nr. 4 Arzneimittelgesetz geregelt wird. Dort ist festgelegt, dass Arzneimittel nur in einer Menge abgegeben werden dürfen, die nach dem Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft gerechtfertigt ist, das Behandlungsziel zu erreichen.

Des Weiteren wurde die Verordnung über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe bei der Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren aufgehoben.

26. Februar 2009
Im Zuge der Umstellung der Inhalte auf unserer Homepage haben wir unsere Tierarzneimitteldatenbank erweitert. In der nächsten Zeit werden wir die Homepage weiterhin schrittweise ausbauen.
Ab heute präsentieren wir Ihnen eine neue Präparateansicht. Mit dieser Umstellung können wir schneller als bisher auf Aktualisierungen reagieren und stellen noch zusätzliche Informationen zu den Tierarzneimitteln dar. Auf Anregung vieler Nutzer haben wir die Präparateansicht übersichtlicher gestaltet und auch die Präparatesuche angepasst. Im Laufe der nächsten Monate werden zusätzliche Informationen zu allen Tierarzneimitteln eingefügt. Bitte beachten Sie, dass durch die Umstellung die neue Ansicht der Präparateinformationen je nach Stand der Aktualisierung unterschiedlich aussehen kann. Gerne nehmen wir Anregungen und Kritik entgegen.
06. Januar 2009
...wünschen Ihnen Ihre Kollegen von VETIDATA.
Wir wollen auch in diesem Jahr wieder versuchen, Ihnen mit Rat und Hilfe in den nicht immer einfachen Gebieten von Arzneimittelanwendung, -auswahl und Arzneimittelrecht zu Seite zu stehen. Gerne nehmen wir zur Verbesserung dafür Ihre Hinweise auf.
Bereits in Kürze werden wir durch die schrittweise Umgestaltung der Inhalte auf unserer Homepage versuchen, Ihnen eine übersichtlichere Suche und Darstellung der gewünschten Informationen zu bieten.
01. Juni 2008

Am 1. Juni 2008 startet ein neuer ATF-anerkannter Fortbildungszyklus bei VETIDATA. Thema dieses Kurses sind die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften für Tierärzte. Interessierte Nutzer können an dem Kurs unter unter der Rubrik Akademie/ATF-Fortbildung bis zum 31. August 2008 teilnehmen.

Die Teilnahme ist für VETIDATA-Nutzer kostenfrei. Nichtregistrierte VETIDATA-Nutzer zahlen erst nach erfolgreichem Abschneiden eine Bearbeitungsgebühr von 10 Euro für die Ausstellung der ATF-Bescheinigung.
Pro Jahr finden zwei Zyklen zu unterschiedlichen Themen rund um das Arzneimittelrecht statt. Pro Zyklus kann ein 1 ATF-Punkt erlangt werden.
Das Informationsmaterial bzw. die Fachliteratur, die zur Beantwortung der 10 Fragen studiert werden sollte, wird auf den Internetseiten von VETIDATA zur Verfügung gestellt.

19. Mai 2008
Nach neuesten Informationen gibt es neben dem Dimpylat haltigen Dimpygal aus Frankreich ein weiteres Arzneimittel, dass unter die AMG-Blauzungenkrankheit-Ausnahmeverordnung fällt. Siehe auch Meldung vom 29. April 2008. Hierbei handelt es sich um das Deltamethrin haltige Butox 7,5 pour on, dass in Portugal eine temporäre Lizenzausweitung zur Anwendung bei der Ziege besitzt. Die Wartezeit für die Ziege nach der Anwendung von Butox 7,5 pour on beträgt in Portugal für das essbare Gewebe 14 Tage und für die Milch 0 Tage. Deltamethrin ist aufgrund seiner repellierenden Wirkung besser zur Ansteckungsprophylaxe vor der Blauzungenkrankheit geeignet als das Insektizid Dimpylat.
29. April 2008

Am 7. April 2008 trat die AMG-Blauzungenkrankheit-Ausnahmeverordnung in Kraft. Nach dieser Verordnung dürfen jetzt für Ziegen Insektizide/Repellenzien zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), zu denen zusätzlich Norwegen, Island und Liechtenstein gehören, nach Deutschland eingeführt werden, wenn sie dort für Ziegen zugelassen sind. Als Wartezeit gilt in diesem Fall die auf dem zugelassenen Fertigarzneimittel für die Tierart angegebene.

Diese Verordnung wurde erlassen, da für Ziegen im Gegensatz zu Rindern und Schafen in Deutschland kein zugelassenens Insektizid/Repellenz zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit zugelassen ist. Ziegen konnten vor Inkrafttreten dieser Regelung nur durch Umwidmung von Tierarzneimitteln, die für andere Tierarten (Rinder und Schafe) zugelassen sind, entsprechend §56a AMG geschützt werden. Die daraus resultierenden Mindestwartezeiten nach § 12a Tierärztlicher Hausapothekenverordnung von 28 Tagen auf das essbare Gewebe und 7 Tagen auf die Milch sind für diese umgewidmeten Insektizide/Repellenzien deutlich länger, als wenn sie für die Zieltierart Ziege zugelassenen wären. Um diese langen Wartezeiten in der Praxis zu vermeiden, wurde auf die Arzneimittelanwendung, sprich die Ansteckungsprophylaxe vor der Blauzungenkrankheit mit Insektiziden/Repellenzien verzichtet. Dies ist aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung, aber auch aus Tierschutzgesichtspunkten bedenklich. Da es außerdem aus fachlichen Erwägungen vorzuziehen ist, Arzneimittel, deren Unbedenklichkeit für die zu behandelnde Tierart im Rahmen der Zulassung nachgewiesen wurde, anzuwenden, wurde diese Ausnahmeverordnung erlassen.

Folgende Insektizide/Repellenzien sind unserer Kenntnis nach in der EU/EWR für Ziegen zugelassen:

Dimpygal (Dimpylat) Frankreich, Laboratoire NOÉ

Anwendungsgebiete: Für Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Hunde: Ektoparasitosen verursacht durch Räude, Zecken, Flöhe, Haarlinge? (franz.: poux), Schaflausfliege ? (franz.: melophages)
Anwendung und Dosierung:äußerliche Anwendung, Aufsprühen: 56 ml pro 10 l Wasser
Gegenanzeigen: Nicht anwenden bei Ziegenlämmern unter 6 Wochen
Wartezeit: eßbares Gewebe und Innereien: 14 Tage, Milch: 4 Gemelke
Packungsgröße: 1 l (ApoEK ca. 62,50 EUR*), 5 l (ApoEK ca. 242,50 EUR*)

*Internationale Arzneimittel Ludwigs-Arzneimittel GmbH & Co. KG, Preisauskunft vom 29.04.2008

01. Oktober 2007

Am 1. Oktober 2007 tritt die auf EU-Recht basiere Regelung in Kraft, dass alle Tierarzneimittel, die zur Anwendung bei Lebensmittel liefernden Tieren zugelassen sind, der generellen Verschreibungspflicht unterstellt werden. Dadurch soll erreicht werden, dass Tierarzneimittel bei Lebensmittel liefernden Tieren nur noch aufgrund einer tierärztlichen Indikationsstellung eingesetzt werden. Allerdings können die Mitgliedsländer Ausnahmen von dieser Regelung nach bestimmten EU-Kriterien festlegen. Dies hat Deutschland mit der Dritten Verordnung zu Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung getan, die definiert, welche Tierarzneimittel nicht von der generellen Verschreibungspflicht ausgenommen sind.

Nicht ausgenommen sind Tierarzneimittel, die

  1. folgende, in Anlage 2.1 gelistete Wirkstoffe, enthalten
  • Enilconazol (Imaverol®)
  • Flunixin (Finadyne® Paste, Finadyne® Granulat)
  • Meclofenaminsäure (Apirel® Granulat)
  • zur Injektion und Infusion, außer der subkutanen Injektion, vorgesehen sind und Wirkstoffe enthalten, die in Anlage 2.2 der Arzneimittelverschreibungsverordnung gelistet sind. Das betrifft zum Beispiel homöopathische Arzneimittel oder Infusionslösungen mit z.B. Calcium, Fruktose oder Glukose.
  • Nicht betroffen von dieser Regelung, d.h. weiterhin apothekenpflichtig, sind beispielsweise orale und intramuskulär zu verabreichende Eisenpräparate, Antiparasitika zur topischen Anwendung (Butox pour on, Auriplak), Expektorantien wie Bromhexin (Bisolvon® Pulver) und Homöopathika zur ausschließlich subkutanen Anwendung.

    06. Juni 2007

    VETIDATA bietet Ihnen jetzt die Möglichkeit unter der Rubrik Akademie/ATF-Fortbildung ATF-Fortbildungsstunden zu erlangen. Die Teilnahme ist für VETIDATA-Nutzer kostenfrei, für nichtregistrierte VETIDATA-Nutzer wird bei erfolgreichem Abschneiden eine Bearbeitungsgebühr von 10 Euro für die Ausstellung der ATF-Bescheinigung erhoben. Pro Jahr können Sie bei VETIDATA maximal 2 ATF-Stunden erlangen. Jedes Jahr finden zwei Zyklen (pro Zyklus kann ein 1 ATF-Punkt erlangt werden) zu unterschiedlichen Themen rund um das Arzneimittelrecht statt. Der erste Zyklus, der noch bis zum 31. Juli 2007 läuft, beschäftigt sich mit den wichtigsten veterinärmedizinisch relevanten Änderungen der 13. und 14. Novellierung des Arzneimittelgesetzes. Vom 1. September 2007 bis 30. November 2007 findet dann der 2. Zyklus zur Neufassung der Tierärztlichen Hausapothekenverordnung (TÄHAV) statt. Das Informationsmaterial bzw. die Fachliteratur, die zur Beantwortung der 10 Fragen studiert werden kann, wird auf den Internetseiten von VETIDATA zur Verfügung gestellt.

    17. Januar 2007
    Das Verzeichnis von für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffe die sogenannte "Positivliste für Equiden" [Verordnung (EG) Nr. 1950/2006] trat Ende 2006 in Kraft. Damit wurde zum 25. Dezember 2006 die Palette der anwendbaren Arzneimittel bei Schlachtequiden erheblich reduziert, da bei schlachtbaren Equiden nur noch zusätzlich zu den in Anhang I bis III verzeichneten Wirkstoffen die Wirkstoffe angewendet werden dürfen, die in die sog. Positivliste aufgenommen wurden. Ihre Anwendung ist im Equidenpass zu dokumentieren und es ist eine Wartezeit von 6 Monaten einzuhalten.
    02. Januar 2007
    Am letzten Tag des alten Jahres trat die Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken und zur Ablösung der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, in Kraft. Damit wurde die erst im November durch die Verordnung zur Ablösung der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer geänderte TÄHAV erneut geändert. Die Änderungen der TÄHAV sind nachzulesen unter Arzneimittelrecht/Deutschland/TÄHAV.
    Gleichzeitig wurde die Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind durch die Verordnung über Nachweispflichten der Tierhalter für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind (Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung) abgelöst.
    21. November 2006
    Mit Artikel 2 der Verordnung zur Ablösung der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer wurde die Tierärztliche Hausapothekenverordnung bezüglich der Fütterungsarzneimittel geändert. Hierbei handelt es sich um eine lange überfällige Folgeänderungen zur Änderungen des § 56 AMG durch die 11. AMG-Novelle im Jahre 2002. Mit dieser wurden die Vertriebswege von Fütterungsarzneimitteln neustrukturiert und die sogenannte Hofmischung zum 1.11.2002 und der Herstellungsauftrag zum 1.1.2006 verboten. Daher darf der Tierarzt seit dem 1. Januar 2006 nur noch Fütterungsarzneimittel verschreiben.

    Verschreiben darf der Tierarzt ein Fütterungsarzneimittel nur auf dem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 (Hersteller mit Sitz in Deutschland) bzw. 1a (Hersteller mit Sitz in anderem EU-Mitgliedstaat) in 5 bzw. 4 Ausfertigungen. Bei Verschreibungen, bei denen der Hersteller seinen Sitz in Deutschland hat, gehen das Original und drei Durchschriften der Verschreibung an den Hersteller, die 4. Durchschrift (gelb) verbleibt beim Tierarzt. Bei Verschreibungen, bei denen der Hersteller seinen Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat, gehen das Original und die 1. Durchschrift an den Hersteller, die 2. Durchschrift an die zuständige Behörde und die 3. Durchschrift verbleibt beim Tierarzt. Aufgrund der Verschreibung stellt der nach § 13 AMG zugelassene Mischbetrieb das Fütterungsarzneimittel her, wobei die Verantwortung für die Qualtität beim Mischbetrieb und nicht wie beim Herstellungsauftrag beim Tierarzt liegt. Der Mischbetrieb liefert das Fütterungsarzneimittel direkt am den Tierhalter.

    02. November 2006

    Am 31. Oktober 2006 trat die neue Tierimpfstoff-Verordnung (Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Tierseuchengesetz) in Kraft. Mit der Neufassung werden die Vorgaben der Richtlinie 2001/82/EG geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG umgesetzt. In der amtlichen Begründung (gekennzeichnet durch "Anführungszeichen") heißt es weiterhin: "Zugleich soll dem wichtigen Anliegen der Verbesserung der Verfügbarkeit von zugelassenen Impfstoffen in Deutschland entsprochen und ein wirksames Entgegentreten gegen den Prophylaxenotstand bei Lebensmittel liefernden Tieren und Hobbytieren ermöglicht werden. Besondere Aufmerksamkeit wird dem nationalen und regionalen Bedarf an Impfstoffen gewidmet, die als wirksame und unbedenkliche, zugelassene Impfstoffe eine sinnvolle Prophylaxe gemäß der Indikation, gestellt durch den Tierarzt, ermöglichen. Des Weiteren wird das Ziel einer Reduktion des Verwaltungsaufwands in Bezug auf die Abgabe von Impfstoffen an versierte Tierhalter verfolgt, wobei einer Überwachung der vereinfachten Regelung eine große Bedeutung zukommt."

    Nachfolgend ein Auflistung der wichtigsten praxisrelevanten Änderungen durch die neue Tierimpfstoff-Verordnung:

    1. Vereinfachte Zulassungsbedingungen für "minor use"-, "minor species"-, "minor indication"- oder "minor market"-Produkte
    2. Möglichkeit der befristeten Zulassung mit Auflagen für Produkte mit hohem Bedarf (Prophylaxenotstand) sowie alle "minor"-Produkte
    3. Regelung der Einfuhr von Impfstoffen in § 38 und § 39. Die Einfuhr von Impfstoffen aus Drittländern bleibt genehmigungspflichtig.
    4. Bei der Nachweispflicht über den Erwerb und Verbleib von Impfstoffen ist neu, dass der Tierarzt mindestens einmal jährlich seinen Impfstoffbestandes zu prüfen hat.
    5. Bezugsverbot von Tierimpfstoffen durch Humanmediziner, "da nicht davon ausgegangen werden kann, dass Humanmedizinier automatisch über ausreichende Kenntnisse hinsichtlich der Prävention und Bekämpfung von infektiösen Erkrankungen beim Tier verfügen, um ohne Einbindung des veterinärmedizinischen Sachverstandes Tierimpfstoffe verschreiben zu dürfen."
    6. Weiterhin dürfen Tierimpstoffe grundsätzlich nur von Tierärzten angewendet werden § 43. Die möglichen Ausnahmen beschreibt § 44. Er sieht vor, dass die Abgabe von Impfstoffen durch Tierärzte an Tierhalter nicht mehr genehmigungs- sondern nur noch anzeigepflichtig ist. Grundvoraussetzung ist nach wie vor, dass die Tiere von dem abgebenden Tierarzt behandelt werden. Die Abgabe, die gesetzlichen Anforderungen genügen muss, ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. "Die Anforderungen, die in § 44 beschrieben sind, sollen eine sichere und wirksame Anwendung durch den Tierhalter ermöglichen und den Klientelkreis auf fachlich versierte Personen beschränken. Eine Anwendung durch den Tierhalter mit einem Tier oder Tieren in nicht epidemiologisch stabilem Umfeld ist fachlich nicht gerechtfertigt, da in diesem Fall der Tierarzt nicht die Impffähigkeit und Impfwürdigkeit für eine Anwendung gemäß Anwendungsplan feststellen und voraussetzen kann. Darüber hinaus sind Impfungen gegen anzeigepflichtige Tierseuchen, außer mit oralen Impfstoffen bei Geflügel und Fischen, weiterhin verboten."
    7. Nach wie vor dürfen Impfstoffe nur in der tierärztlichen Hausapotheke vorrätig gehalten werden. Neu ist, dass für das Vorrätighalten von Impfstoffen die §§ 2 bis 4, 8 bis 12a und 13a der TÄHAV entsprechend gelten.
    27. Oktober 2006

    Durch die elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Standardzulassungen bei Arzneimitteln trat am 27. Oktober 2006 eine weitere Standardzulassung für Tiere in Kraft. Oxalsäuredihydrat-Lösung 3,5 % (m/V) ad us. vet. wurde für Bienen zur Behandlung der Varroose (Varroa destructor) der Honigbiene (Apis mellifera) in der brutfreien Zeit (Spätherbst) zugelassen. Damit stehen für eine effektive Spätherbst-/ Winterbehandlung im brutfreien Zeitraum neben Coumafos (Perizin) auch die Oxalsäure zur Verfügung.
    Allerdings darf der Imker Oxalsäure erst bei seinen Bienen anwenden, wenn ein Pharmazeutischer Unternehmer auf Grundlage dieser Standardzulassung ein Fertigarzneimittel auf den Markt gebracht hat.

    26. September 2006
    Nach § 56 Abs. 2 Arzneimittelgesetz dürfen in ein Fütterungsarzneimittel maximal drei Arzneimittelvormischungen mit höchstens zwei antimikrobiell wirksamen Substanzen eingemischt werden. Dabei ist die Wartezeit so festzusetzen, dass die festgesetzten Rückstandshöchstmengen nicht überschritten werden. Sind alle einzumischenden Arzneimittelvormischungen für die Tierart zugelassen, an die das Fütterungsarzneimittel verabreicht werden soll, so ist mindestens die längste Wartezeit der verwendeten Arzneimittelvormischungen anzugeben. Eine generelle Anhebung auf 28 Tage für das essbare Gewebe (Mindestwartezeit nach § 12a TÄHAV) ist nicht erforderlich. Diese muss erst angegeben werden, wenn eine der Arzneimittelvormischungen nicht für die Tierart zugelassen ist, an die das Fütterungsarzneimittel verabreicht werden soll, da in diesem Fall auf dem Fertigarzneimittel (hier auf der Arzneimittelvormischung) keine Wartezeit für die betreffende Tierart angegeben ist.
    07. September 2006
    VETIDATA besteht seit nunmehr 5 Jahren als Informationsdienst, der Veterinärmedizinern bei Fragen der Arzneimittelanwendung, Toxikologie und des Arzneimittelrechts Auskünfte erteilt. Durch eine enge Zusammenarbeit mit der nationalen Zulassungsbehörde (BVL) und den pharmazeutischen Unternehmern werden die Angaben über die zugelassenen Tierarzneimittel laufend aktualisiert.
    Zur Beantwortung von Anfragen können die registrierten Nutzer direkt auf die vorhandenen Informationen, Rechtsvorschriften und sonstigen Dokumente zugreifen. Wenn VETIDATA Auskünfte erteilt oder publiziert, werden diese mit dem Namen des Mitarbeiters und der vollständigen Adresse von VETIDATA gekennzeichnet.
    Aus aktuellem Anlass weisen wir darauf hin, dass von den VETIDATA-Mitarbeitern keine Auskünfte für die Verwendung im aktuellen Heft der landwirtschaftlichen Fachzeitschrift »top agrar« erteilt wurden. Das Benennen der Quellenangabe VETIDATA durch den Autor der Veröffentlichung erfolgte ohne unsere Information und unser Einverständnis.
    Wir haben daher bereits eine Prüfung dieses Sachverhaltes und der Veröffentlichung in Bezug auf die Einhaltung der geltenden Regelungen des Heilmittelwerbegesetzes durch unseren Rechtsvertreter veranlasst.
    21. August 2006
    Am 17. August 2006 wurden mit der Veröffentlichung der Verordnung (EG) 1231/2006 vom 16. August 2006 aktualisierte Anwendungsmöglichkeiten für die Wirkstoffe Ceftiofur (Annex I für alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Säugetierarten) und Polyoxyethylensorbitanmonooleat und -trioleat (Annex II alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tierarten) gemäß der Verordnung 2377/90 (EWG) bekanngegeben.
    Die Änderungen sind im folgenden PDF-Dokument 1231/2006 aufgeführt und bereits in der Rosa Liste eingearbeitet.
    30. Juni 2006
    Um verschreibungspflichtige Arzneimittel aus der Apotheke zu erhalten, mussten Tierärzte seit dem 1. Januar 2006 ein Rezept ausstellen. Dies ist ab den 1. Juli 2006 nicht mehr nötig, da es Apothekern wieder gestattet ist, verschreibungspflichtige Arzneimittel auch ohne Vorlage einer Verschreibung - unter anderem an Tierärzte - abzugeben, wenn sich diese mit einem Tierärzteausweis ausgewiesen haben. Grund dafür ist die Änderung des § 4 der Arzneimittelverschreibungsverordnung, in dessen Absatz 2 es jetzt heißt:
    "(2) Für den Eigenbedarf einer verschreibenden Person bedarf die Verschreibung nicht der schriftlichen oder elektronischen Form. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
    14. Juni 2006
    Am 20. Mai 2006 fand in Bernburg (Sachsen-Anhalt) das nunmehr 11. Bernburger Kolloquium statt. Mehr als 100 Tierärztinnen und Tierärzte erörterten auf dieser Fortbildungsveranstaltung gemeinsam mit den Referenten die Thematik: "Die Narkose bei Rind und Schwein (k)ein Problem?" Freundlicherweise wurden VETIDATA die Vorträge der Referenten zur Verfügung gestellt und können nun von unseren Nutzern unter der Rubrik Weiterbildung oder direkt über die nachfolgenden Links abgerufen werden. Das nächste Kolloquium ist für Juni 2008 geplant.
    11. Mai 2006

    Das inzwischen in der siebten Auflage vorliegende Buch hat sich zu einem Standardwerk für Studierende der Veterinärmedizin und zu einem unentbehrlichen Nachschlagewerk für jeden Tierarzt entwickelt.
    Es beschreibt als einziges Buch alle wichtigen veterinärmedizinischen Wirkstoffe und Präparate für Haus- und Nutztiere, deren Wirkmechanismus, Anwendungsgebiete, Dosierungen, Nebenwirkungen, Gegenanzeigen, -mittel und Wartezeiten.
    Der Tierarzt erhält damit alle pharmakologischen Informationen, die er im Alltag braucht. Berücksichtigt werden dabei auch die aktuellen rechtlichen Bestimmungen. Damit verfügt der Praktiker über die notwendige Sicherheit, stets auf der geltenden rechtlichen Grundlage zu entscheiden.

    Neu in der 7. Auflage

    • 13. und 14. Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG)
    • Impfstoffe
    • Dopingliste Pferd
    • Aktuelle in D, CH und A zugelassene Wirkstoffe
    • Umwidmungskaskade für Lebensmittel liefernde Tiere
    03. Februar 2006

    Pressemitteilung Nr. 5/2006 des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, 56068 Koblenz vom 01.02.2006 - Nicht verschreibungs-, aber apothekenpflichtige Tierarzneimittel dürfen nicht im Ver­sand­handel an Tierhalter abgegeben werden. Dies entschied das Oberverwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

    Der Kläger vertreibt über seine Internetseite nicht verschreibungs-, aber apotheken­pflichtige Tierarzneimittel im Versandhandel. Unter Hinweis auf das Arzneimittel­gesetzes untersagte die zuständige Behörde ihm dies. Der Kläger hält dieses Verbot deshalb für verfassungs­widrig, weil der Gesetzgeber den Versandhandel sogar von verschreibungspflichtigen Arz­neimitteln für Menschen erlaubt hat. Seine Klage hatte bereits das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.

    Das gesetzliche Verbot, apothekenpflichtige Tierarzneimittel im Versandhandel ab­zugeben, sei mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Berufsausübungsfreiheit vereinbar. Es diene sowohl dem Tierschutz als auch dem Schutz der Gesundheit des Menschen im Falle des Verzehrs von mit Medikamenten behandelten Tieren und ihrer Produkte. Dass der Ver­sandhandel von Humanarzneimitteln erlaubt sei, die Versendung von Tierarzneimitteln hin­gegen nicht, beruhe auf sachlichen Gründen. Ein vernünftiger, auf sein eigenes Wohl­ergehen bedachter Mensch werde bei der Einnahme von nicht verordneten Medikamenten im eigenen Interesse falsche und gefährliche Behandlungen vermeiden. Demgegenüber bestehe das Risiko, dass verantwortungslose Tierhalter Arzneimittel aus wirtschaftlichen Gründen über das medizinisch Not­wendige hinaus an ihre Tiere verabreichten und dadurch Gefahren für die Tiere, aber auch für Menschen entstünden, so das Oberverwaltungsgericht.

    Eine Revision wurde nicht zugelassen.

    Urteil vom 24. Januar 2006, Aktenzeichen: 6 A 11097/05.OVG

    18. November 2005

    Im Novemberheft der top agrar und der Deutschen Schafzucht (Heft 23/05) wurde berichtet, dass gegen ca. 30 Landwirte Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz eingeleitet wurden, da sie von einem Klauenpfleger Formaldehyd und Kupfersulfat gekauft hatten. Wie es sich aus arzneimittelrechtlicher Sicht mit Formaldehyd und Kupfersulfat zur Anwendung in Klauenbädern verhält, soll im nachfolgenden erläutert werden:

    Aktuelle Rechtslage

    • Kupfersulfat und Formaldehyd stehen im Anhang II der Rückstandshöchstmengen-VO 2377/90, so dass ihre Anwendung bei allen zur Lebensmittelgewinnung genutzten Tierarten grundsätzlich zulässig ist.
    • Beide Stoffe sind apothekenpflichtig.
    • Weder von Kupfersulfat noch von Formaldehyd existiert ein Monoarzmittel für Rinder bzw. Schafe zur Anwendung als Klauenbad. Des Weiteren gibt es kein apothekenpflichtiges Fertigarzneimittel, das als Klauenbad für Rinder bzw. Schafe zugelassen ist. Das u.a. für Rinder und Schafe zugelassene neben Kupfersulfat auch Ameisensäure und Aluminiumkaliumsulfat enthaltende Arzneimittel Wundstein-Essenz, das neben der Anwendung auf Haut und Klaue auch als Klauenbad angewendet werden kann, ist freiverkäuflich, so dass es für die Entscheidung, ob ein sog. Therapienotstand nach § 56a AMG vorliegt, nicht berücksichtigt werden braucht. Allerdings beträgt die CuSO4-Konzentration der Wundstein-Essenz bei vom Hersteller empfohlener 5%iger Verdünnung der 8,5%igen Stammlösung nur noch 0,425%, was knapp einem 20zigstel der üblicherweise bei Klauenbädern eingesetzten CuSO4-Konzentration von 10 bis 15% entspricht. Des Weiteren existiert für Formaldehyd eine Standardzulassung für Fische als Zusatz zum Fischzuchtbecken. Diese scheint jedoch nicht im Handel erhältlich zu sein.
    • Kupfersulfat kann nicht aufgrund der hornhärtenden Wirkung als Reinigungs- und Pflegemittel nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 AMG eingeordnet werden, da Reinigungs- und Pflegemittel keine apotheken- oder verschreibungspflichtigen Stoffe enthalten dürfen.

    Konzequenzen

    Da Kupfersulfat und Formaldehyd apothekenpflichtige Stoffe sind, darf der Tierarzt sie nicht beziehen, um aus ihnen Arzneimittel in seiner tierärztlichen Hausapotheke selbst herzustellen (§ 13 Abs. 2 Nr. 3b AMG, § 59a Abs. 2 AMG).

    Allerdings dürfen in einer Apotheke auch für Lebensmittel liefernde Tiere Rezepturarzneimittel auf tierärztliche Verschreibung im Therapienotstand zur Abgabe an den Tierhalter hergestellt werden (§21 Abs. 2a AMG).
    Bei einer solchen Verschreibung sollte die fachgerechte Entsorgung der Badelösung sichergestellt sein.

    19. Oktober 2005

    Die 13. AMG-Novelle führt ab 30. Oktober 2005 zu einer Verschärfung der Einfuhrbestimmungen von Arzneimitteln für Klein- und Heimtiere (§ 73 Abs. 3 AMG). Zwar kann dann auch für Klein- und Heimtiere auf Vorrat eingeführt werden, allerdings nur Tierarzneimittel aus der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten aus den Europäischen Wirtschaftsraum und nicht wie bislang Human- und Tierarzneimittel weltweit. Neu ist außerdem, dass die Einfuhr von Tierarzneimittel für Klein- und Heimtiere genau wie für Lebensmittel liefernde Tiere anzeigepflichtig ist. Der Tierarzt muss die Einfuhr sowohl in den Fällen, in denen er selbst das Arzneimittel einführt, als auch im Fällen, dass er eine Apotheke hierzu beauftragt oder dem Tierhalter eine Verschreibung aushändigt, anzeigen. In der formlosen Anzeige hat der Tierarzt der zuständigen Behörde folgende Angaben mitzuteilen:

    1. Arzneimittelname
    2. Wirkstoffe(n)
    3. Bestellte Menge des Arzneimittels
    4. Tierart und Anwendungsgebiet, bei dem das Arzneimittel angewendet werden soll
    5. Staat, aus dem das Arzneimittel in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht wird

    Dieses Einfuhrverbot humanmedizinischer Arzneimittel stellt eine Verschärfung der Situation für Kleintiere dar, die fachlich nicht begründbar ist und zu unschließbaren Therapielücken führen könnte. Allerdings entsteht im Präzedenzfall "Mitotane", das zur Behandlung des primären und sekundären Hyperadrenokortizismus eingesetzt wird, keine Therapielücke.

    Warum?

    Trilostan, das ebenfalls zur Behandlung des Hyperadrenokortizismus eingesetzt werden kann, ist als Tierarzneimittel Vetoryl V.M. in Großbritanien verfügbar und kann anstelle des englischen Humanarzneimittels Modrenal eingeführt werden. Das Lysodren haltige englische Humanarzneimittel Mitotane dürfte nicht mehr eingefürt werden, wenn es nur in Großbritanien (nationale Zulassung) zugelassen wäre. Da Mitotane jedoch eine zentrale europäische Zulassung besitzt, gilt es nach § 37 Abs. 1 AMG auch als in Deutschland zugelassen, sodass § 73 Abs. 3 AMG keine Anwendung findet und es nicht eingeführt werden braucht.

    06. September 2005
    Am 2. September 2005 trat das dreizehnte Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes und am 6. September 2005 das vierzehnte Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes in Kraft. Die Gesetzestexte vom 29. August 2005 wurden am 1. September 2005 (13. Novelle) und am 5. September 2005 (14. Novelle) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie treten jeweils am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die konsolidierte Fassung des Arzneimittelgesetzes kann in der Rubrik Arzneimittelrecht/Deutschland eingesehen werden. Hier die wesentlichen Änderungen:
    31. Mai 2005

    Ab sofort stellt VETIDATA neben den arzneimittelrechlichen Rechtsvorschriften auch die für Tiermedizinier relevanten Rechtsvorschriften zum Strahlenschutz unter der Rubrik Arzneimittelrecht/Deutschland zur Verfügung. Im Einzelnen handelt es sich um:

    04. Mai 2005
    Am 29. April 2005 hat der Entwurf des Dreizehntes Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes den Bundesrat passiert. Damit treten in Kürze einige Veränderungen, die auch Tierärzte betreffen in Kraft.
    Gleichzeitig wurde eine Entschliessung in Bezug auf die Verankerung einer Regelung der tierärztlichen Bestandsbetreuung als Voraussetzung für eine Flexibilisierung der 7-Tage-Regelung abweichend von §56a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe b des Arzneimittelgesetzes gefasst.
    Nach Vorliegen der detaillierten Beschluesse koennen Sie weitere Einzelheiten hier abrufen.
    03. Mai 2005
    Für die Berechnung von "Gebühren für im Beitrittsgebiet erbrachte Leistungen" (§ 10 GOT) ist mit Wirkung der Ersten Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung ab 13. Mai 2005 eine Minderung der Gebühren von 10 (statt bisher 16) vom Hundert vorzunehmen.
    Greifen Sie direkt auf die aktualisierte (Tierärztegebührenordnung - GOT) zu.
    19. Januar 2005
    Mit der VO (EG) 75/2005 vom 18. Januar 2005 wurden für Moxidectin ein Rückstandshöchstwert für die Milch von Schafen festgelegt. Darüber hinaus wurden mit der VO Alkylbenzolsulfonsäuren zur topischen Anwendung beim Schaf in den Anhang II der VO 2377/90 (EWG) aufgenommen. Neu ist weiterhin die Eingruppierung von Acetylisovaleryltylosin in den Annex III für Geflügel.
    Die Einzeilheiten und künftig geltenden Rückstandshöchstwerte sind im folgenden PDF-Dokument aufgeführt und bereits in der Rosa Liste eingearbeitet.
    03. Januar 2005
    Mit der VO (EG) 2232/2004 vom 23. Dezember 2004 wurden Änderungen der Anhänge I, II und III Verordnung (EWG) 2377/90 für die Stoffe Altrenogest, Beclometason-Dipropionat, Cloprostenol, R-Cloprostenol, Sorbitansesquioleat und Toltrazuril (Rind) vorgenommen. Die Einzeilheiten und künftig geltenden Rückstandshöchstwerte sind im folgenden PDF-Dokument aufgeführt und bereits in der Rosa Liste eingearbeitet.
    18. November 2004
    Am 15./16. November 2004 fand im BVL in Berlin ein internationales Symposium zum Risikomanagement zur Begrenzung von Antibiotikaresistenzen statt.
    Als Ergebnis der Diskussionen unter den Teilnehmern aus Human- und Veterinärmedizin wurden u.a. Forderungen nach Erweiterung und gesetzlicher Verankerung bestehender Leitlinien für den sorgfältigen Umgang mit Antibiotika erhoben. Die diesbezüglich vorhandenen Aktivitäten in der Veterinärmedizin wurden als beispielgebend für die Entwicklung entsprechender Verfahren in der Humanmedizin aufgeführt. Weitere Ergebnisse finden Sie in der Presseinformation Nr. 11/2004 des BVL sowie den Hintergrundinformationen zur Minimierung von Resistenzen. Vorschläge der Risikobewertung zur Kontrolle antibiotikaresistenter Keime in den Tierbeständen werden in der BfR Presseinformation Nr. 14/2004 benannt.
    15. November 2004
    Mit der vorliegenden Korrektur der Verordnung (EG) 1101/2004 werden die detaillierten Rückstandshöchstwerte für Tulathromycin bei Rindern und Schweinen nochmals eindeutig aufgeführt. Diese waren in der ursprünglichen Verordnung durch fehlerhaften Druck nicht eindeutig zuordenbar.
    Die Änderungen sind im folgenden PDF-Dokument aufgeführt und bereits in der Rosa Liste eingearbeitet.
    01. November 2004
    Auf Grund einer Rahmenvereinbarung zwischen dem bpt und VETIDATA erhalten bpt-Mitglieder künftig einen Rabatt von 10 Prozent auf das jeweils geltende Jahresnutzungsentgelt von VETIDATA.
    Zur Inanspruchnahme dieses Rabattes geben Sie bei Ihrer Anmeldung einfach Ihre bpt-Mitgliedsnummer an. Sie erhalten dann automatisch eine entsprechend reduzierte Rechnung. BpT-Mitglieder, die VETIDATA bereis länger nutzen, erhalten in den nächsten Tagen weitere Hinweise zur Aktualisierung ihrer Zugangsdaten, damit auch für sie künftig nur noch das reduzierte Entgelt fällig wird.
    Weitere Fragen beantworten wir Ihnen gern z.B. auf dem bpt-Kongress in Nürnberg am Stand B 16, den Sie direkt gegenüber des Tagungsbüros an der Kommunikations-Area finden.
    31. Oktober 2004
    Am 29. Oktober 2004 wurden mit der Veröffentlichung der Verordnung (EG) 1875/2004 vom 28. Oktober 2004 aktualisierte Anwendungsmöglichkeiten für die Wirkstoffe Natriumsalicylat (Annex II für Rinder und Schweine) und Fenvalerat (Annex III für Rinder) gemäß der Verordnung 2377/90 (EWG) bekanngegeben.
    Natriumsalicylat ist nun auch für Rinder und Schweine zur oralen Anwendung - ausser bei Tieren, von denen Milch für die menschliche Ernährung gewonnen wird - zugelassen, während die Eingruppierung von Fenvalerat für Rinder in den Annex III nochmals bis zum 1.7.2006 verlängert wurde.
    Die Änderungen sind im folgenden PDF-Dokument 1875/2004 aufgeführt und bereits in der Rosa Liste eingearbeitet.
    30. Oktober 2004
    Mit Veröffentlichung im der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung und zur Änderung der Verordnung über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe bei der Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren vom 22. Oktober 2004 werden die Bestimmungen zur Anwendung von pharmakologisch wirksamen Substanzen bei Lebensmittel liefernden Tieren aktualisiert. Damit wird die europäische Richtlinie 74/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Sept. 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/22/EG des Rates über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung umgesetzt. Den Wortlaut der Änderungsverordnung können Sie hier abrufen. Die Aktualisierung der Verordnung erfolgt umgehend.
    26. Oktober 2004
    Am 26. Oktober 2004 wurde mit der Veröffentlichung der Verordnung (EG) 1851/2004 vom 25. Oktober 2004 die Verwendung des Wirkstoffs Morantel wieder für Lebensmittel liefernde Tiere zugelassen. Morantel wurde so mit Rückstandshöchstwerten für Rinder und Schafe in den Anhang I der Verordnung 2377/90 EWG aufgenommen.
    Die Änderungen sind im folgenden PDF-Dokument aufgeführt und bereits in der Rosa Liste eingearbeitet.
    27. September 2004
    Am 21. September 2004 wurden mit Veröffentlichung der Verordnung (EG) 1646/2004 vom 20. September 2004 Änderungen für die Stoffe Albendazol, Febantel, Fenbendazol, Oxfendazol, Thiabendazol, Oxyclozanid, Amitraz, Cypermethrin, Deltamethrin und Dexamethason vorgenommen. Damit liegen nun zahlreiche Rückstandshöchstwerte auch für die Milch von Wiederkäuern vor.
    Die Änderungen sind im folgenden PDF-Dokument aufgeführt und bereits in der Rosa Liste eingearbeitet.
    09. August 2004

    Am 6. August 2004 trat das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes in Kraft. Der Gesetzestext vom 30. Juli 2004 wurde am 5. August 2004 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 41 Seite 2031 veröffentlicht. Die getroffenen Änderungen betreffen größtenteils die Pharmazeutischen Unternehmer. Einzige die praktischen Tierärzte betreffende Änderung ist die Verlängerung der Übergangsfrist für den Herstellungsauftrag von Fütterungsarzneimitteln durch Tierärzte bis zum 31. Dezember 2005. Das überarbeitete Arzneimittelgesetz kann in der Rubrik Arzneimittelrecht/Deutschland eingesehen werden.
    Für diejenigen, die die getroffenen Änderungen im Vergleich zur vorhergehenden Gesetzestextversion nachvollziehen möchten, steht die aktualisierte Synopse des Arzneimittelgesetzes , die bis zur 5. AMG-Novelle 1994 zurückreicht, zur Verfügung.

    14. Juni 2004
    Am 12. Juni 2004 wurden mit Veröffentlichung der Verordnung (EG) 1101/2004 vom 10. Juni 2004 Änderungen im den Anhängen I und II der Verordnung 2377/90 (EWG) vorgenommen. Das bisher im Anhang III eingruppierte Tulathromycin ist jetzt im Anhang I für Schweine und Rinder (ausser Tiere, von denen Milch für den menschlichen Verzehr gewonnen wird) gelistet. Diclazuril, das bislang nur für Schafe (Lämmer) als Anhang-II-Stoff geführt war, hat diesen Status jetzt zur oralen Anwendung für alle Wiederkäuer und Schweine.
    Die Änderungen sind im folgenden PDF-Dokument aufgeführt und bereits in der Rosa Liste eingearbeitet.
    31. März 2004
    Am 25. März 2004 wurden mit Veröffentlichung der Verordnung (EG) 546/2004 vom 24. März 2004 Änderungen im den Anhängen I, II und III der Verordnung 2377/90 (EWG) vorgenommen. Die Aktualisierungen betreffen die Stoffe Nafcillin, Oxolinsäure und Oxalsäure.
    Oxolinsäure wurde für Rinder (außer Milch liefernde Tiere) in den Anhang III - vorläufig bis zum 1.1.2006 - aufgenommen .
    Die Änderungen sind im folgenden PDF-Dokument aufgeführt und bereits in der Rosa Liste eingearbeitet.
    27. Februar 2004
    Am 26. Februar 2004 wurden mit Veröffentlichung der Verordnung (EG) 324/2004 vom 25. Februar 2004 Änderungen im Anhang I dieser Verordnung vorgenommen. Die Aktualisierungen betreffen die Stoffe Kanamycin und Diclofenac.
    Kanamycin stand bis zum 1.1.2004 im Anhang III der oben genannten Verordnung. Jetzt wurde es für alle zu Lebensmittelerzeugung genutzten Tierarten außer dem Fisch in den Anhang I aufgenommen. Kanamycin darf nicht bei Tieren angewendet werden, von denen Eier für den menschlichen Verzehr gewonnen werden.
    Diclofenac wurde für Rinder (außer Milch liefernde Tiere) und Schweine in den Anhang I aufgenommen. Ein Diclofenac haltiges Arzneimittel für Tiere ist derzeit in Deutschland nicht am Markt.
    Die Änderungen sind im folgenden PDF-Dokument aufgeführt und bereits in der Rosa Liste eingearbeitet.
    13. Februar 2004
    Mit der Berichtigung der Verordnung 998/1999 vom 13. Februar 2004 wurden fehlerhafte Bemerkungen in der EU-Verordnung 998/1999 zum Wirkstoff Adonis vernalis zur Verwendung in homöopathischen Tierarzneimitteln (Annex II) richtiggestellt.

    Die fehlerhaften Angaben waren nur in der deutschen Übersetzung der Veröffentlichung zu finden. Sie wurden in VETIDATA bereits von Anfang durch die korrekten Angaben aus der originalen (englischen) Veröffentlichung ersetzt und so korrigiert in die Rosa Liste eingearbeitet.

    30. Dezember 2003
    Secnidazol wird ab dem 1. Januar 2004 der Verschreibungspflicht durch die Aufnahme in die Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel durch die einundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verschreibungspflichtige Arzneimittel vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2821) unterstellt. Damit unterliegen alle Secnidazol haltigen Arzneimittel ab 1. Januar 2004 der Verschreibungspflicht. Der Verkehr Secnidazol haltiger Arzneimittel außerhalb von Apotheken ist ab diesem Datum nicht mehr zulässig.
    09. Dezember 2003
    Am 9. Dezember 2003 wurden mit Veröffentlichung der Verordnung (EG) 2145/2003 vom 8. Dezember 2003 Änderungen im Anhang I dieser Verordnung vorgenommen. Die Aktualisierungen betreffen die Stoffe Cefquinom und Imidocarb.
    Diese sind jetzt auch für Equiden (Cefquinom) bzw. Schafe (außer Schafe, von denen Milch für den menschlichen Verzehr gewonnen wird) (Imidocarb) zugelassen
    Die Änderungen sind im folgenden PDF-Dokument aufgeführt und bereits in der Rosa Liste eingearbeitet.
    17. November 2003
    Mit der Verordnung (EG) 2011/2003 vom 14. November 2003 wurden Änderungen der Anhänge I, II und III der o.g. Verordnung vorgenommen. Die Aktualisierungen betreffen die Stoffe Alpha-Cypermethrin, Metamizol und Phoxim.
    Im Einzelnen sind zukünftig:
    • Alpha-Cypermethrin im Annex I für Rinder und Schafe, (beide Tierarten mit MRL für Milch)
    • Metamizol im Annex I für Equiden, Schweine und Rinder (auch milchproduzierend) und
    • Phoxim im Anhang III für Hühner
    Die Änderungen sind im folgenden PDF-Dokument aufgeführt und bereits in der Rosa Liste eingearbeitet.
    14. November 2003
    Berlin, BfR, 12. Nov. 2003: Die Entwicklung und Ausbreitung von Antibiotikaresistenzen bei Mikroorganismen und der Einfluss des Einsatzes antibiotisch wirksamer Substanzen in der Tierhaltung standen im Mittelpunkt eines internationalen Symposiums, zu dem das Bundesinstitut für Risikobewertung am 10. und 11. November 2003 nach Berlin geladen hatte. Es war bereits die vierte Veranstaltung an diesem Ort zu einem Thema, das weltweit als ernstes Problem betrachtet wird: Bereits 1995, 1997 und 2002 hatte sich das damalige Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin mit der Resistenzproblematik befasst. Das ab 2006 in der Europäischen Union geltende Verbot des Einsatzes antibiotisch wirksamer Wachstumsförderer wertet das BfR als Erfolg der Bemühungen und ersten Schritt bei der Bekämpfung von Resistenzen.
    mehr...
    28. Oktober 2003
    Mit der Verordnung 1873/2003 vom 24. Oktober 2003 wurde der Wirkstoff Progesteron für Rinder, Schafe, Ziegen und Equiden in den Annex II der VO 2377/90 (EWG) aufgenommen.
    Die Änderungen sind im folgenden Dokument aufgeführt und bereits in der Rosa Liste eingearbeitet.
    11. September 2003
    Mit der Verordnung 1490/2003 vom 25. August 2003 wurden der Wirkstoff Cypermethrin für Rinder und Schafe und der Wirkstoff Emamectin für Fische in den Annex I der VO 2377/90 (EWG) aufgenommen.
    Die Änderungen sind im folgenden Dokument aufgeführt und bereits in der Rosa Liste eingearbeitet.
    04. Juli 2003
    Für Alpha-Cypermethrin, Cypermethrin, Deltamethrin, Metamizol und Morantel ist die Frist für ihren Verbleib in Annex III für alle oder für die genannten Tierarten abgelaufen, ohne dass eine Verlängerung der Frist oder eine Aufnahme in Anhang I oder II erfolgt ist. Damit ist die Anwendung der genannten Stoffe bei Lebensmittel liefernden Tieren verboten bzw., sofern der Stoff für weitere Tierarten in Anhang I, II oder III aufgeführt ist, bei den o.g. Tierarten nur noch im "Therapienotstand" im Rahmen der Umwidmung möglich.
    Für Metamizol (Rind, Schwein, Equiden), Morantel, Cypermethrin und Alpha-Cypermethrin (jeweils Rind, Schaf) ist das "Committee for Veterinary Medicinal Products" (CVMP) der EMEA aufgrund der wissenschaftlichen Bewertung zu dem Schluß gekommen, dass eine Gefährdung der Gesundheit des Verbrauchers durch ihre Anwendung bei Lebensmittel liefernden Tieren nicht zu befürchten ist und hat der Kommission der Europäischen Union die Aufnahme in Anhang I bzw. II empfohlen. Das formale Verfahren in der EU ist derzeit noch nicht abgeschlossen.
    Einen Kommentar von Prof. Dr. F.R. Ungemach dazu finden Sie im folgenden Dokument, der im Ausgustheft im Deutschen Tierärzteblatt erscheinen wird.
    12. Juni 2003
    Mit den bereits im Januar veröffentlichten Auslegungshinweisen zum 11. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes soll eine einheitliche Anwendung der gesetzlichen Regelungen gewährleistet werden. Durch Klarstellung von Begriffen oder durch Definitionen sollen mit den Empfehlungen Verunsicherungen von Tierärzten und Tierhaltern vermieden und die Handhabung der gesetzlichen Regelungen in der tierärztlichen Praxis aufgezeigt werden.
    Die Erläuterungen wurden vom Ausschuss für Arzneimittel- und Futtermittelrecht der BTK (in Zusammenarbeit mit den BTK-Tierartenausschüssen für Rinder, Schweine, Geflügel und Fische) als Vorschlag erarbeitet, und von der Arbeitsgruppe Tierarzneimittel der Länderarbeitsgemeinschaft gesundheitlicher Verbraucherschutz (LAGV; Nachfolgegremium der Arbeitsgemeinschaft der leitenden Veterinärbeamten, ArgeVet), in der die für die Überwachung des Tierarzneimttelverkehrs zuständigen Länderbehörden vertreten sind, am 13. Januar 2003 beschlossen.
    Die vorliegende Form des Dokumentes erlaubt durch die Darstellung auf 3 Seiten eine schnelle Orientierung beim Auffinden der gewünschten Erläuterungen. Sie können die Auslegungshinweise im folgenden PDF-Dokument hier abrufen.
    05. Mai 2003
    Die im Aprilheft des Deutschen Tierärzteblattes veröffentlichte Liste mit Präparaten, deren Abverkaufsfrist zum 30. Juni 2003 enden wird, ließ eine eindeutige Identifizierung der betroffenen Präparate nur schwer zu. Dies soll mit der vorliegenden Liste einfacher möglich sein.
    Sie finden die Liste im Bereich "Suche/Datenbank" - Präparatesuche oder können Sie hier direkt abrufen.
    25. April 2003
    Im Zuge der Aktualisierung der Präparateinformationen wurden inzwischen bei mehr als 3200 Präparaten die Texte für die Anwendungsgebiete eingearbeitet. Die Suche in den Anwendungsgebieten soll den Nutzern das Auffinden geeigneter Präparate erleichtern.
    Bei dieser Suche wird zwischen Groß- und Kleinschreibung unterschieden, so dass z. B. eine Suche nach "trich" Anwendungsgebiete ausgibt, in denen z.B. das Wort "Strich", nicht aber das Wort "Trichuris" enthalten ist.
    Zur Suche gehen Sie in den Bereich "Suche/Datenbank" - Präparatesuche.
    14. April 2003
    Die Stoffe Norgestomet und Flugestonacetat wurden mit der Verordnung 665/2003 vom 11. April in den Annex III für Rinder bzw. Schafe und Ziegen aufgenommen.
    Die Änderungen sind im folgenden PDF-Dokument aufgeführt und bereits in der Rosa Liste eingearbeitet.
    28. März 2003
    Mit der Verordnung (EG) 544/2003 vom 27. März 2003 wurden Änderungen der Anhänge I und II der o.g. Verordnung vorgenommen. Die Aktualisierungen betreffen die Stoffe Bacitracin und Schwefel.
    Im Einzelnen gilt zukünftig:
    • Bacitracin (Annex I für Kaninchen)
    • Schwefel (Anhang II für alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten)
    Die Änderungen sind im folgenden PDF-Dokument aufgeführt und bereits in der Rosa Liste eingearbeitet.
    24. März 2003
    Am 30. Juni 2003 endet für 736 Tierarzneimittel die Abverkaufsfrist. Diese Präparate dürfen nach diesem Zeitpunkt weder in den Verkehr gebracht (an den Tierhalter abgegeben), noch in der Tierärztlichen Hausapotheke vorrätig gehalten werden.
    Das vorliegende Dokument informiert über die rechtlichen Hintergründe, über alternative Wirkstoffe in Ersatzpräparaten sowie über Umwidmungsmöglichkeiten. Darüber hinaus ist eine aktuelle Liste der Präparate, die vom Markt "verschwinden" (bereits existierende Listen aus dem Jahre 2001 wurden inzwischen mehrmals korrigiert) im folgenden PDF-Dokument enthalten.
    Zulassung von Tierarzneimitteln nach dem 30. Juni 2003
    28. Februar 2003
    Mit der Verordnung (EG) Nr. 355/2003 der Kommission vom 20. Februar 2003 wurde Avilamycin für die Anwendung bei Truthühnern als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen. Für weitere Erläuterungen lesen Sie bitte den Text der Verordnung.
    31. Januar 2003
    Mit der Verordnung (EG) Nr. 162/2003 der Kommission vom 30. Januar 2003 wurde Diclazuril für die Anwendung bei Junghennen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen. Für weitere Erläuterungen lesen Sie bitte den Text der Verordnung.
    17. Januar 2003
    Mit den Auslegungshinweisen zum 11. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes soll eine einheitliche Anwendung der gesetzlichen Regelungen gewährleistet werden. Durch Klarstellung von Begriffen oder durch Definitionen sollen mit den Empfehlungen Verunsicherungen von Tierärzten und Tierhaltern vermieden und die Handhabung der gesetzlichen Regelungen in der tierärztlichen Praxis aufgezeigt werden.
    Die Erläuterungen wurden vom Ausschuss für Arzneimittel- und Futtermittelrecht der BTK (in Zusammenarbeit mit den BTK-Tierartenausschüssen für Rinder, Schweine, Geflügel und Fische) als Vorschlag erarbeitet, und von der Arbeitsgruppe Tierarzneimittel der Länderarbeitsgemeinschaft gesundheitlicher Verbraucherschutz (LAGV; Nachfolgegremium der Arbeitsgemeinschaft der leitenden Veterinärbeamten, ArgeVet), in der die für die Überwachung des Tierarzneimttelverkehrs zuständigen Länderbehörden vertreten sind, am 13. Januar 2003 beschlossen.
    Das Dokument finden Sie im Heft 2/2003 des Deutschen Tierärzteblattes sowie abrufbar unter dem folgenden Link Auslegungshinweise zur 11. AMG-Novelle.
    16. Januar 2003
    Mit der Verordnung (EG) 61/2003 vom 16. Januar 2003 wurden Änderungen der Anhänge I, II und III der o.g. Verordnung vorgenommen. Die Aktualisierungen betreffen die Stoffe Cefalonium (Milch), Permethrin und Trichlormethiazid.
    Im Einzelnen gilt zukünftig:
    • Cefalonium (Milch) (Annex I für Rinder)
    • Permethrin (Anhang I für Rinder)
    • Trichlormethiazid (Anhang II, aber nun auch für Tiere von denen Milch für die menschliche Ernährung gewonnen wird).
    Die Änderungen sind im folgenden PDF-Dokument aufgeführt und bereits in der Rosa Liste eingearbeitet.
    17. Dezember 2002
    David Byrne, EU-Kommissar für Gesundheit und Verbraucherschutz, hat die heute im Rat „Landwirtschaft" erzielte politische Einigung über die neuen Vorschriften zur Überwachung der Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen begrüßt. Mit der neuen EU-Verordnung werden die Kontrollen aller Arten von Zusatzstoffen in der Tierernährung verschärft, vor allem aber werden damit die Maßnahmen der EU mit dem Ziel, die Verwendung von Antibiotika als Wachstumsförderer einzustellen, abgeschlossen. Die Verschärfung der Vorschriften über die Sicherheit von Futtermitteln zählt zu den Grundsteinen der EU-Strategie im Bereich der Lebensmittelsicherheit. Das Verbot der Verwendung von Antibiotika als Wachstumsförderer in Futtermitteln ist auch hinsichtlich der Bemühungen zur Bekämpfung der Antibiotika-Resistenz von entscheidender Bedeutung. Der endgültige Text der Verordnung wird von Rat und Parlament voraussichtlich im ersten Halbjahr 2003 verabschiedet.
    mehr Informationen...
    17. Dezember 2002
    Das Kommissionsmitglied David Byrne hat die politische Übereinkunft des Rates begrüßt, die heute über den Vorschlag der Kommission vom Mai 2000 (siehe IP/00/519) zur Änderung der derzeitigen Rechtsvorschriften zum Verbot der Verwendung sämtlicher Hormone als Wachstumsförderer erzielt wurde. Wissenschaftliche Erkenntnisse haben wiederholt bestätigt, dass die genannte Verwendung von Hormonen bei Rindern ein Gesundheitsrisiko für die Verbraucher darstellt.
    mehr Informationen...
    01. November 2002
    Mit der Verordnung (EG) 1937/2002 vom 30. Oktober 2002 wurden Änderungen der Anhänge II und III der o.g. Verordnung vorgenommen. Die Aktualisierungen/Neuaufnahmen betreffen die Stoffe Aluminiumsalicylat, Omeprazol, Tulathromycin und Fenvalerat.
    Die Änderungen werden im folgenden PDF-Dokument aufgeführt und sind bereits in der Rosa Liste eingearbeitet.
    01. November 2002
    Mit der Verordnung (EG) 1937/2002 vom 30. Oktober 2002 wurden Änderungen der Anhänge II und III der o.g. Verordnung vorgenommen. Die Aktualisierungen/Neuaufnahmen betreffen die Stoffe Aluminiumsalicylat, Omeprazol, Tulathromycin und Fenvalerat.
    Die Änderungen werden im folgenden PDF-Dokument aufgeführt und sind bereits in der Rosa Liste eingearbeitet.
    02. Oktober 2002
    Am 2. Oktober wurde im Europäischen Amtsblatt die Verordnung (EG) 1752/2002 vom 1. Oktober 2002 veröffentlicht. Diese führt zu Änderungen in den Anhängen I und II der Verordnung 2377/90.
    Die Änderungen betreffen im Einzelnen:
    • Ceftiofur (Annex I für Rinder, ohne weitere Einschraenkungen)
    • Hydroxyethylsalicylat (Annex II für alle Lebensmittel liefernden Tiere ausser Fisch, zur äusserlichen Anwendung)
    • Xylazinhydrochlorid (Annex II für Rinder, Equiden, ohne weitere Einschraenkungen)
    Den Text der Verordnung finden Sie im folgenden PDF-Dokument .
    Damit ist die Anwendung von Xylazinhydrochlorid auch bei Rindern, die der Milchgewinnung (für den menschlichen Verzehr) dienen, wieder erlaubt.
    19. September 2002
    Mit der Berichtigung der Verordnung (EG) 1181/2002 (vom 1. Juli 2002) werden Unklarheiten zur Anwendung von Spectinomycin bei Tieren, von denen Milch für den menschlichen Verzehr gewonnen wird, beseitigt.
    Spectinomycin ist in den Anhang I der Verordnung (EWG) 2377/90 aufgenommen und kann bei Lebensmittel liefernden Tieren, ausser bei Tieren, von denen Eier für den menschlichen Verzehr gewonnen werden, angewendet werden. Die Anwendung bei Tieren, von denen Milch für den menschlichen Verzehr gewonnen wird, ist unter Einhaltung der entsprechenden MRLs (über die präparatspezifischen Wartezeiten), uneingeschränkt möglich.
    Die Berichtigung finden Sie im folgenden PDF-Dokument .
    28. August 2002
    Mit der Verordnung (EG) 1530/2002 vom 27. August 2002 wurden Änderungen der Anhänge I, II und III der o.g. Verordnung vorgenommen. Die Aktualisierungen/Neuaufnahmen betreffen die Stoffe Dihydrostreptomycin, Streptomycin, Meloxicam, Azaglynafarelin, Deslorelinacetat und Altrenogest
    Die Änderungen werden im folgenden PDF-Dokument aufgeführt und sind bereits in der Rosa Liste eingearbeitet.
    27. August 2002
    Das 11. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes ist am 27.08.2002 im Bundesgesetzblatt, Teil I, Seite 3348, verkündet worden und tritt am 01. November diesen Jahres in Kraft.
    Mit den aktuellen Änderungen soll im Interesse des vorsorgenden Verbraucherschutzes ein Beitrag zum Vorhaben des BMVEL geleistet werden den Tierarzneimitteleinsatzes bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, auf das therapeutisch unerlässliche Mindestmaß zurückzuführen.
    Das Gesetz enthält Regelungen über die Zulassung, das Inverkehrbringen und die Anwendung von Tierarzneimitteln.
    mehr...
    03. Juli 2002
    Mit der Verordnung (EG) 1181/2002 vom 1. Juli 2002 wurde der Anhang I der o.g. Verordnung geändert. Die Aktualisierungen/Neuaufnahmen betreffen die Stoffe Colistin, Danofloxacin, Difloxacin, Enrofloxacin, Erythromycin, Florfenicol, Flumequin, Lincomycin, Neomycin (einschl. Framycetin), Oxyclozanid, Paromomycin, Spectinomycin, Tilmicosin, Trimethoprim und Tylosin.
    Eine Zusammenfassung der Aktualisierungen finden Sie im folgenden PDF-Dokument
    01. Juli 2002
    Zur Ermittlung des Euro-Abgabepreises für Arzneimittel nach der geltenden Arzneimittelpreis-Verordnung stellt die Firma A. Albrecht eine Excel-Tabelle zur Verfügung. Zur Berechnung wird lediglich der Einkaufspreis ohne Mwst. eingetragen und als Ergebnis werden der höchstens zu berechnende Aufschlag, der Mehrwertsteuerbetrag sowie der Abgabepreis einschliesslich der Mehrwertsteuer ausgegeben.
    Gleichzeitig errechnet das Programm den Preis für Abgabeartikel mit reduziertem Mehrwertsteuersatz (7 %), z.B. für Futtermittel. Beachten Sie dabei, dass freiverkäufliche Arzneimittel sowie Futtermittel aber frei kalkuliert werden dürfen, also mit einem höheren Aufschlag als die Arzneimittelpreisverordnung ihn für apotheken- oder verschreibungspflichtige Arzneimittel erlaubt.
    Excel-Datei zum Download
    21. Juni 2002
    Der Bundesrat hat heute in seiner Sitzung dem Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes zugestimmt und auf Empfehlung seines Agrarausschusses mit einer Entschließung die Entscheidung des Deutschen Bundestages begrüßt, auf der Grundlage von Vorschlägen des Bundesrates die tierarzneimittelrechtlichen Vorschriften neu zu ordnen.
    ...mehr
    01. Juni 2002
    Aufgrund der Verordnungen (EG) 868/2002 und 869/2002 vom 24. Mai 2002 wurden Abamectin, Piperazin, Gentamicin und Spectinomycin in den Annex I der VO 2377/90 (EWG) aufgenommen. Diese Stoffe können damit - unter Berücksichtigung sonstiger Vorschriften (siehe dazu den Verordnungstext) - bei den in der VO genannten Tierarten angewendet werden. Die endgültigen MRLs sowie weitere Details finden Sie in den Texten der VO.
    Allantoin, Benzocain, Dexpanthenol wurden gleichzeitig in den Annex II. Für Alpha-Cypermethrin und Cypermethrin erfolgte eine Einstufung in den Annex III bis zum 1.7.2003.
    Für Neomycin, Dihydrostreptomycin und Streptomycin wurden nach Ablauf der Frist (Annex III bis 1.6.2002) keine neuen Einstufungen vorgenommen. Es liegen für Dihydrostreptomycin und Streptomycin sowie für Neomycin jedoch Mitteilungen und Empfehlungen des für die Bewertung zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses für Tierarzneimittel (CVMP) bei der EMEA vor, dass diese in den Annex I aufgenommen werden sollen. Da die entsprechendeEinstufung durch die EU-Kommission, möglicherweise aus zeitlichen Gründen, bisher noch nicht bestätigt und im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht wurde, besteht derzeit ein Anwendungsverbot für Dihydrostreptomycin bei Lebensmittel liefernden Tieren. Dies ist deshalb nur formal und nicht durch fehlende Verbrauchersicherheit begründet.
    Press release der EMEA/CVMP (vom 15. Februar 2002)
    17. Mai 2002
    Die Bundestierärztekammer hält den Gesetzentwurf des Bundesrates für geeignet, den missbräuchlichen Einsatz von Tierarzneimitteln einzuschränken. Sie appelliert an die Fraktionen des Bundestags, den Entwurf möglichst noch in dieser Legislaturperiode zu verabschieden.
    mehr...
    24. April 2002
    Das Landgericht Regensburg hat heute (24. April 2002) im Prozess gegen den Tierarzt Dr. Roland Fechter sein Urteil verkündet. Die Bundestierärztekammer bedauert es, dass ein Mitglied des tierärztlichen Berufsstandes in diesem Ausmaß straffällig geworden ist.
    mehr...
    28. März 2002

    Ausstiegskonzept für Antibiotika im Pflanzenschutz entwickeln

    Bonn, 28. März (bmvel) - "Antibiotika haben in Lebensmitteln nichts zu suchen." Darauf hat Bundesverbraucherministerin Renate Künast diese Woche (27. März) noch einmal nachdrücklich hingewiesen.
    mehr...
    28. März 2002
    Bonn, 28. März (bmvel) - Bundesverbraucherministerin Renate Künast begrüßt nachdrücklich den diese Woche (25. März) vorgelegten Vorschlag der Europäischen Kommission, die vier noch zugelassenen Fütterungsantibiotika vollständig zu verbieten.
    mehr...
    08. März 2002
    Der Fleischanfall aus Schlachtungen (ohne Geflügelfleisch) ist 2001 in Deutschland nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes um 2,8 Prozent auf 5,80 Millionen Tonnen gegenüber dem Vorjahr gestiegen.
    mehr...
    20. Februar 2002

    Anwendung in der Tiermedizin nur, wenn keine anderen Antibiotika zur Verfügung stehen

    Die Problematik der Fluorchinolon-Resistenz bei Bakterien vom Menschen und vom Tier stand im Mittelpunkt einer Expertenanhörung, zu der das BgVV Vertreter aus der Human- und Veterinärmedizin, aus Bundesbehörden, Wissenschaft und Industrie nach Berlin geladen hatte.
    mehr...
    08. Februar 2002

    Gesundheitsschutz für die Bevölkerung und Planungssicherheit für den pharmazeutischen Unternehmer gewährleistet

    Das BgVV befindet sich bei der Zulassung und Nachzulassung von Tierarzneimitteln nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) auf einem guten Weg. Im Jahre 2001 hat das Institut 86 Verfahren zur Zulassung neuer Tierarzneimittel abgeschlossen.
    mehr...
    01. Februar 2002
    Bundesrat will den missbräuchlichen und illegalen Umgang mit Tierarzneimitteln und Rohstoffen eindämmen
    mehr...
    01. Februar 2002
    Bonn, 1. Februar (bmvel) - Am 26. Januar 2002 ist die Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung vom 21. Januar 2002 in Kraft getreten.
    mehr...
    16. Januar 2002
    Als Ergebnis einer Tagung des Agrarausschusses vom 15. Januar 2002 wurde folgende Synopse (DUDEN: knappe Zusammenfassung, vergleichende Übersicht, Nebeneinanderstellung von Texten, bes. der Evangelien des Matthäus, Markus u. Lukas) für das »Gesetz zur Neuordnung von Regelungen über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Anwendung von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind (Tierarzneimittel-Neuordnungsgesetz - TAMNeuOG)« erstellt.
    Synopse TAMNeuOG als PDF
    20. Dezember 2001
    Bundesrat spricht sich für ein dauerhaftes und generelles EU-weites Verfütterungsverbot für Tiermehl und Tierfette aus
    mehr...
    19. Dezember 2001

    Altrenogest (Regumate

    Altrenogest (17a -Allyltrenbolon) ist ein synthetisches Gestagen, das zur Brunstsynchronisation beim Schwein verwendet wird.

    Aufgrund Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung einesGemeinschaftsverfahrens für die Festlegung von Höchstwertenfür Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischenUrsprungs (ABl. EG Nr. L 224 S.1) bestand seit dem 1.1.2000 ein Anwendungsverbot fürAltrenogest bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, da Altrenogest nicht in Anhang I, II oder III der Verordnung aufgeführt war. DasAnwendungsverbot galt in allen Mitgliedstaaten der EU, auch für zugelassene Präparate.

    Durch die Verordnung (EG) des Rates 2584/2001 vom 19. Dezember 2001 wurde Altrenogest für Schweine und Equiden für tierzüchterische Anwendungen in Anhang III aufgenommen (bis 1.1.2003). Mit der gleichen Verordnung wurde Chlormadinon für Rinder für tierzüchterische Anwendungen in Anhang I, sowie Flugeston zur intravaginalen Anwendung für tierzüchterische Zwecke für Schafe in Anhang I und für Ziegen in Anhang III (bis 1.1.2003) aufgenommen.

    Damit sind zugelassene Präparate mit diesen Stoffen bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, wieder anwendbar.

    30. November 2001
    Mit grundlegenden Strukturreformen werden wir eine deutlich verbesserte Lebensmittelkontrolle erreichen...mit der Verpflichtung der Landwirte, in einem Bestandsbuch sämtliche Tierarzneimittelgaben nachzuweisen, ein wesentlicher Schritt hin zu mehr Transparenz und zur Verbesserung der Kontrollen ...
    mehr...
    13. November 2001
    Für die folgenden Stoffe ergaben sich Änderungen durch eine Aktualisierung der VO 2377/90:
    · Ammoniumlaurylsulphat,
    · Bronopol,
    · Calciumpantothenat,
    · Cefacetril,
    · Deltamethrin,
    · Imidocarb,
    · Kanamycin,
    · Menthae arvensis aetheroleum
    Für weitere Einzelheiten bitte die entsprechenden Wirkstoffe über die Suche, Datenbank auswählen.
    11. Oktober 2001
    Deltamethrin wurde per Verordnung in den Anhang I (Rinder, Schafe) bzw. III (Hühner, Fische) der EU-Verordnung 2377/90 aufgenommen. Es darf damit Lebensmittel liefernden Tieren (Rinder, Schafe außer Milchgewinnung zum menschlichen Verzehr) verabreicht werden. Die zulässigen Rückstandshöchstmengen wurden festgelegt. Für die Anwendung bei Hühnern und Fischen gelten vorläufige Rückstandshöchstmengen bis 1. Juli 2003 bzw. 1. Januar 2002.
    28. September 2001
    Vitamin A wurde am 26. September per Verordnung in den Anhang II der EU-Verordnung 2377/90 aufgenommen. Es darf damit Lebensmittel liefernden Tieren verabreicht werden. Es wurden keine Rückstandshöchstmengen festgelegt, da Rückstände in allen Konzentrationen für den Verbraucher unschädlich sind
    24. September 2001
    Die »Verordnung zur Änderung der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind und zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (Verordnung "Bestandsbuch")« tritt am 24. Sept. 2001 in Kraft.

    Sie trägt aus Sicht der Bundesregierung »zur Praktikabilität und damit zur Akzeptanz derdurch sie geänderten Vorschriften bei« und »verbessert die Kontrollmöglichkeiten von Tierarzneimittelanwendungen und erhöht damit auch die Sicherheit von Lebensmitteln.«

    Weitere Informationen http://www.dainet.de/bml/tiergesundheit/Bestandsbuch.htm

    Bestandsbuchverordnung als Dokument

    16. Juli 2001
    Der BTK - Ausschuss für Arzneimittel- und Futtermittelrecht tagte am 16./17. Juli in Leipzig unter Leitung von Prof. Dr. F. R. Ungemach. Der erste Tag war Themen gewidmet, die aufgrund der Dispensierrechtsproblematik seit Monaten aufgeschoben werden mussten. Dabei ging es um Erfahrungen mit dem Equidenpass, um Anwendungsverbote von Arzneimitteln aufgrund verschiedener europäischer Vorschriften, Standardzulassungen, E-Commerce, TQS, die pharmakologisch-toxikologische Beratungstelle, Pflichtfortbildung für Tierärzte im Arzneimittelrecht und die Antibiotika-Leitlinien. Erwähnt sei an dieser Stelle, dass der Veterinärmedizinische Informationsdienst für Arzneimittelanwendung, VETIDATA, zur Zeit als Telefondienst besteht und in Kürze eine über das Internet zugängliche Datenbank zur Verfügung stellen wird. Bisher ist diese Service kostenlos, weil er von der Bundestierärztekammer, dem Bundesverband Praktischer Tierärzte und verschiedenen Unternehmen der Arzneimittelindustrie unterstützt wird. Demnächst sollen eine tagesaktuelle Wirkstoffliste und ein Mail-Forum eingerichtet werden. Ab Anfang nächsten Jahres wird ein Zugang für einen geringen Jahresbeitrag möglich sein, wobei aber erst bei 2000 bis 3000 Nutzern eine Rentabilität gegeben sein wird, die eine Fortführung ermöglicht. Dieser Informationsdienst entspricht einem langgehegten Wunsch der BTK, ist heute notwendiger denn je und wird sich hoffentlich regen Interesses erfreuen. In einer der nächsten Ausgaben des Deutschen Tierärzteblattes wird ausführlicher über dieses Projekt berichtet. Die künftig erforderliche Fortbildung im Arzneimittelrecht könnte z.T. durch VETIDATA auf elektronischem Wege angeboten werden.
    Am zweiten Tag ging es um die Erhaltung des Dispensierrechtes, den Vorschlag der ArgeVet für ein Tierarzneimittel-Neuordnungsgesetz und Alternativvorschläge der BTK. Der Ausschuss diskutierte über notwendige Modifikationen am Gesetzentwurf, die von Seiten der BTK-Ausschüsse, von anderen Kollegen und vom BPT für notwendig gehalten werden. Die ArgeVet machte deutlich, dass sie die Argumente der BTK und des BPT bereits in vielen Fällen aufgenommen hat, z.B. sei die Befristung der Erlaubnis zum Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke vom Tisch. Wichtige Beschlüsse des Ausschusses betrafen z.B. den Alternativvorschlag der BTK zu § 13 Abs. 2 und § 21 Abs. 2, der berücksichtigt, dass beim Herstellungsverbot Kleintierpräparate und Homöopathika ausgenommen werden und eine Herstellung von Arzneimitteln auch für Lebensmittel liefernde Tiere im Therapienotstand über die öffentliche Apotheke möglich sein soll. In der tierärztlichen Hausapotheke soll im Therapienotstand außerdem ein Verdünnen von Arzneimitteln erlaubt sein. Eine Beschränkung der Abgabe von Arzneimitteln für lebensmittelliefernde Tiere auf sieben Tage soll überschritten werden dürfen, wenn die Zulassungsbedingungen einen längeren Behandlungszeitraum vorsehen . Fristverlängernd wirken soll auch, mit Ausnahme von antimikrobiell wirksamen Stoffen, die Betreuung eines Bestandes durch einen Hoftierarzt. Umgewidmete Arzneimittel sollen auch für Lebensmittel liefernde Tiere an den Tierhalter abgegeben werden dürfen. Die geplanten Vorschriften, die einen Entzug der Erlaubnis für den Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke regeln, sollen noch deutlicher zum Ausdruck bringen, dass nur wiederholte und vorsätzliche Verstöße gegen Vorschriften im Zusammenhang mit der Tierarzneimittelanwendung dafür ausschlaggebend sind. Der Ausschuss fordert für die landwirtschaftlichen Betriebe, für die Hersteller und Großhändler von Arzneimitteln und für tierärztliche Hausapotheken eine mindestens jährliche staatliche Überwachung, um die Anwendung der neuen Vorschriften in allen betroffenen Bereichen sicherzustellen. Dr. Bottermann , Vorsitzender des Arzneimittelausschusses (AfAM) der ArgeVet, hat die Beratungsergebnisse in die ArgeVet-Sitzung am 18. Juli eingebracht, wo sie allerdings kaum Akzeptanz gefunden haben. Der Gesetzentwurf wurde inzwischen als Länderinitiative in den Bundesrat eingebracht. Einflussmöglichkeiten bestehen nach einem Beschluss des Bundesrates im September über die Bundesregierung und die Bundestagsausschüsse.
    nach Deutsches Tierärzteblatt 9/2001, S. 977
    12. Juli 1999
    Bonn, 12. Juli (bme) - Seit 1. Juli dürfen aus Gründen des vorbeugenden gesundheitlichen Verbraucherschutzes die antibiotischen Leistungsförderer Zink-Bacitracin, Spiramycin, Virginiamycin und Tylosinphosphat in Deutschland nicht mehr als Zusatzstoffe in Tierfuttermitteln verwendet werden.
    mehr...

    Nutzungshinweise

    Alle genannten Dosierungsangaben entsprechen dem aktuellen Stand der Wissenschaft zum Zeitpunkt der Erstellung der Daten. Durch Forschung und Weiterentwicklung sowie Änderung von Rechtsvorschriften können jedoch Änderungen in Anwendungsgebieten, Wirkstoff- bzw. Arzneimitteldosierungen, Anwendungsverboten und dergleichen mehr vorliegen. VETIDATA kann daher keine Gewährleistung für die Richtigkeit der Angaben übernehmen.

    Es wird darauf hingewiesen, dass in jedem Fall die Produktinformation der Hersteller bzw. die gesetzlichen Regelungen zum Zeitpunkt der Produktanwendung zu prüfen und zu beachten sind. Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen etc. ohne besondere Kennzeichnung berechtigt nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürften.

    Die zur Verfügung gestellten Daten und Informationen dürfen von den Nutzern nur zu beruflichen und privaten Zwecken verwendet werden. Die Nutzer sind nicht berechtigt, die Daten und Informationen weiter zu verarbeiten und weiter zu verbreiten. Eine kommerzielle Nutzung ist ebenfalls untersagt.

    Bei der Zusammenstellung von Texten, Listen, Daten und Abbildungen wurde mit größter Sorgfalt vorgegangen. Trotzdem können Fehler nicht ausgeschlossen werden.

    Alle Informationen und Auskünfte stellen keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes dar und geben im übrigen - sofern ein Autor nicht genannt ist - die Auffassung der Mitarbeiter von VETIDATA wieder.

    Sie können nicht die individuelle Information und Beratung z.B. durch einen Rechtsanwalt ersetzen und sind daher vollkommen unverbindlich.

    Die im Rahmen von VETIDATA weiterverweisenden Links zu externen Angeboten Dritter führen zu Inhalten der jeweiligen Anbieter. Wir betonen ausdrücklich, dass wir keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die dort bereitgehaltenen Inhalte haben. Wir machen uns diese durch die Verweise nicht zu eigen und distanzieren uns hiermit ausdrücklich von allen dort abrufbaren Inhalten.

    Eine Verantwortlichkeit kann im übrigen nur begründet werden, wenn wir Kenntnis von Rechtsverletzungen haben und es uns technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern (§ 5 Abs. 2 TDG/MDStV). Wir haben die fremden Inhalte auf mögliche Rechtsverletzungen in einem uns zumutbaren Umfang überprüft.

    Verletzungen von Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechten oder Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht auf den Webseiten der Drittanbieter waren nicht augenscheinlich und sind uns ebensowenig bekannt wie eine dortige Erfüllung von Straftatbeständen.
    Diese Erklärung gilt für alle auf unseren Webseiten angebrachten Links zu fremden Seiten.

    Weder VETIDATA noch einzelne Mitarbeiter können für fehlerhafte Angaben und deren Folgen eine juristische Verantwortung oder irgendeine Haftung übernehmen.

    Für Verbesserungsvorschläge und Hinweise auf Fehler sind wir dankbar.




    Nutzungsbedingungen


    Dieser Vertrag gilt als Grundlage für den Zugriff auf das Informationsangebot des Veterinärmedizinischen Informationsdienstes für Arzneimittelanwendung, Toxikologie und Arzneimittelrecht und wird mit der Registrierung zwischen dem Nutzer und VETIDATA geschlossen.


    Nutzungsvertrag

    (Fassung vom 15. Juni 2015)

    zwischen dem

    Veterinärmedizinischen Informationsdienst für Arzneimittelanwendung, Toxikologie und Arzneimittelrecht
    An den Tierkliniken 39
    04103 Leipzig
    - nachfolgend VETIDATA -

    und

    Vorname Name
    Anschrift
    - nachfolgend Nutzer -


    Präambel
    VETIDATA bezeichnet den Veterinärmedizinischen Informationsdienst für Arzneimittelanwendung, Toxikologie und Arzneimittelrecht, der vom Institut für Pharmakologie, Pharmazie und Toxikologie der Veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Leipzig zur Verfügung gestellt wird. Durch den folgenden Vertrag wird der Zugriff auf die von VETIDATA angebotenen Informationen bzw. Inhalte geregelt.

    § 1 Leistungen
    VETIDATA stellt dem Nutzer Informationen zu Wirkstoffen, Tierarzneimitteln und für die Anwendung von Arzneimitteln einschlägigen Rechtsvorschriften, die das Gebiet der Veterinärmedizin betreffen, zur Verfügung. Der Zugriff auf die Daten erfolgt nicht in Papierform oder auf Datenträgern sondern über das Internet über die Webseite http://www.vetidata.de.
    Die Weiterverwendung der angebotenen Informationen, insbesondere in Form von Vervielfältigung, Verbreitung, Verarbeitung oder Speicherung in elektronischen oder anderen Medien sowie die gewerbliche Nutzung sind nicht zulässig.
    VETIDATA verpflichtet sich zur regelmäßigen Pflege und Aktualisierung der angebotenen Daten. Ein Anspruch auf Fehlerfreiheit und Vollständigkeit der Informationen leitet sich daraus nicht ab.
    Soweit zur Sicherstellung des Vertragsverhältnisses von Nutzern persönliche Daten registriert werden, geschieht dies entsprechend den geltenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. des Sächsischen Datenschutzgesetzes.

    § 2 Vergütungen
    Für die Nutzung der Leistungen gemäß § 1 entrichtet der Vertragspartner an VETIDATA ein Nutzungsentgelt gemäß der jeweils geltenden Preisliste. Das Entgelt ist 4 Wochen nach Abschluß dieser Vereinbarung bzw. 4 Wochen nach Vertragsverlängerung zur Zahlung fällig. Es wird für das Institut Pharmakologie, Pharmazie und Toxikologie, hauptsächlich zur Unterhaltung und Weiterentwicklung des Beratungsdienstes verwendet. Die Zahlung erfolgt auf das Konto mit der IBAN: DE22 8600 0000 0086 0015 22 und der BIC: MARKDEF1860 bei der Deutschen Bundesbank, Kontoinhaber: Hauptkasse Sachsen. Als Verwendungszweck ist die entsprechende Rechnungsnummer anzugeben.

    § 3 Nutzer, Vertragsabschluß
    VETIDATA richtet sich an approbierte Angehörige von Heilberufen. Die Nutzer haben ihre Zugehörigkeit zu diesem Fachkreis durch geeignete Dokumente gegenüber VETIDATA nachzuweisen. Erbringt ein Nutzer innerhalb von 4 Wochen nach Anmeldung keinen entsprechenden Nachweis, ist VETIDATA zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigt. Unberührt von den vorstehenden Regelungen besteht seitens VETIDATA keine Verpflichtung, mit einem Nutzer diesen Vertrag abzuschließen. Die Anmeldung bei VETIDATA erfolgt über ein Online-Formular auf der Webseite http://www.vetidata.de. Der Nutzer muß für das Zustandekommen des Vertrages eine gültige e-mail-Adresse angeben und erhält an diese Adresse eine Bestätigung der Anmeldung.
    Mit der Anmeldung bei VETIDATA erkennt der Nutzer den vorliegenden Nutzungsvertrag an. Mit der Bestätigung der Anmeldung durch VETIDATA kommt der vorliegende Nutzungsvertrag zustande.

    § 4 Datennutzung
    Die dem Nutzer zur Verfügung gestellten Daten und Informationen dürfen von diesem nur zu beruflichen und privaten Zwecken verwendet werden. Der Nutzer ist nicht berechtigt, die Daten und Informationen weiter zu verarbeiten und weiter zu verbreiten. Eine kommerzielle Nutzung ist ebenfalls untersagt.
    Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürften.

    § 5 Haftung
    VETIDATA haftet gegenüber dem Vertragspartner bei Sach- oder Vermögensschaden nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist beschränkt auf die Höhe des entrichteten Jahresnutzungsentgeltes. VETIDATA haftet nicht für mittelbare und Folgeschäden insbesondere Schäden an lebenden Tieren, Verstößen gegen geltende Rechtsvorschriften sowie für entgangenen Gewinn. VETIDATA gewährleistet die Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt sowie die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik in dem Umfang, wie sich dies aus den dargestellten Vertragsinhalten bzw. den ergänzenden Nutzungshinweisen ergibt.
    VETIDATA ist nicht für die Inhalte von Seiten, die mit einer Verknüpfung (Link) von www.vetidata.de erreicht werden können verantwortlich und schließt eine Haftung für diese Inhalte aus.

    § 6 Vertragsdauer, Probezeit, Kündigung
    Die Vertragsdauer beträgt ein Jahr. In den ersten 4 Wochen ab erstmaligem Abschluss dieses Vertrages kann der Nutzer den Vertrag jederzeit kündigen (Probezeit). Erfolgt eine solche Kündigung innerhalb der Probezeit, ist von dem Nutzer kein Nutzungsentgelt zu entrichten. Im Falle der Kündigung innerhalb der Probezeit kann entweder ein erneuter Vertragsabschluss mit dem Nutzer nach den Bedingungen dieses Vertrages, d. h. mit der Einräumung einer Probezeit, erst nach Ablauf von einem Jahr nach der Kündigung erfolgen, oder es kann ein Vertragsabschluss vor Ablauf von einem Jahr nach der Kündigung erfolgen, bei dem die Regelungen hinsichtlich der Probezeit (§ 6 Satz 2 bis 4 dieses Vertrages) ausgenommen sind.
    Im übrigen kann der Vertrag von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 4 Wochen zum Vertragsende gekündigt werden. Wird die Vereinbarung nicht gekündigt, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr. Das Nutzungsentgelt wird entsprechend § 2 fällig.
    Verstöße eines Vertragspartners gegen Verpflichtungen aus diesem Vertrag berechtigen den anderen Vertragspartner zur sofortigen Kündigung dieser Vereinbarung.
    Wenn der Betrieb der Seiten www.vetidata.de eingestellt oder eine grundsätzliche Änderung des Konzeptes der Seiten von VETIDATA beschlossen wird, ist VETIDATA zur Kündigung dieser Vereinbarung mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende berechtigt.
    Jeder Nutzer bzw. jede Nutzergruppe (Firmen, Institutionen, Ämter, Behörden oder vergleichbare Gruppen) erhält per e-mail-Nachricht einen eigenen Zugangscode. Vermietung, Verleih und Weitergabe des Zugangscodes sind ausdrücklich untersagt. Der Mißbrauch oder die sonstige Weitergabe des Zugangscodes berechtigen VETIDATA zur sofortigen Vertragsauflösung.
    Bei außerordentlicher Vertragskündigung werden bereits gezahlte Beträge nicht zurückerstattet.

    § 7 Schlußbestimmungen
    Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
    Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder sollte dieser Vertrag eine Lücke enthalten, wird dadurch die Rechtswirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt.
    Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen bzw. der Aufnahme einer lückenausfüllenden Bestimmung zuzustimmen, die dem wirtschaftlichem Sinn und Zweck der unwirksamen bzw. fehlenden Bestimmung am nächsten kommt.
    Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist Leipzig.
    Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß seines Internationalen Privatrechts Anwendung.

    Leipzig, den (Datum der Anmeldung)




    Preise


    Diese Preisliste gilt in Verbindung mit den Nutzungsbedingungen von VETIDATA.
    Sie gilt ab 1. Juni 2007. Mit Ihrem Erscheinen werden alle früheren Preislisten ungültig.

    Preisliste Nr. 5 (gültig ab 1. Juni 2007)

    Das jährliche Nutzungsentgelt bzw. die jährliche Zugangsgebühr beträgt:
    Erster Nutzer (Einfacher Zugang/Einfachlizenz): 55,- Euro/Jahr
    2. bis 50. Nutzer (Mehrfachlizenz): je 50,- Euro/Jahr

    Wer steht hinter VETIDATA?


    Der Veterinärmedizinische Informationsdienst für Arzneimittelanwendung, Toxikologie und Arzneimittelrecht wird als Dienstleistung im Institut für Pharmakologie, Pharmazie und Toxikologie der Veterinärmedizinischen Fakultät an der Universität Leipzig unter Leitung von Prof. Dr. Angelika Richter von Wissenschaftlern, Tierärzten und Studenten der Tiermedizin angeboten.

    VETIDATA nahm seine Arbeit im Jahr 2001 unter der Federführung von Prof. Dr. Fritz R. Ungemach † auf. Die Bearbeitung Ihrer Anfragen erfolgt durch:

    Dr. Ilka Emmerich,
    Malin Kotyra,
    Dr. Henry Ottilie,
    Caroline Schoeller-John und
    Franziska Schriever.

    Was bietet VETIDATA?
    VETIDATA informiert und berät zum gesamten Komplex der arzneilichen Versorgung von Tieren, z.B. zu Fragen der Arzneimittelanwendung, der Toxikologie und des Arzneimittelrechts.

    Eine einfache, benutzerfreundliche Suche ermöglicht den Nutzern schnell und fundiert Fach- und Sachinformationen abzurufen. Die Inhalte werden täglich aktualisiert und Gesetzesänderungen, Anwendungsverbote, veränderte Zulassungsbedingungen oder aktuelle Hinweise zum Umgang mit verschiedenen Pharmaka werden eingearbeitet.

    Über den Internetauftritt www.vetidata.de werden alle Informationen zur Verfügung gestellt. Ein telefonischer Auskunftsdienst, der über die bundeseinheitliche Rufnummer 0180 500 9119 (0,14 Euro/Minute im dt. Festnetz, mobil 0,42 Euro/Minute) erreichbar ist, können zusätzlich Anfragen gestellt werden.

    VETIDATA richtet sich an Tierärzte in Praxis, Ämtern, Behörden und Unternehmen, deren Arbeitsgebiete in den o.g. Bereichen liegen bzw. die mit der Herstellung von Arzneimitteln für das Gebiet der Veterinärmedizin tätig sind.

    Zu welchen Themen wird informiert?
    Es werden alle Bereiche der Pharmakologie, Toxikologie und Arzneimittelverordnung bei Tieren abgedeckt.

    Was kostet VETIDATA?
    Für den Zugriff auf die zugangsgeschützten Internetseiten von VETIDATA fällt ein jährliches Nutzungsentgelt entsprechend der jeweils geltenden Preisliste an. Der Anruf der Rufnummer 0180 500 9119 kostet 0,14 Euro/Minute (Abrechnung über die Telefonrechnung).

    Hinweis: Gemäß den Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes ist der Zugriff auf die entsprechenden Informationen auf Angehörige medizinischer Fachkreise beschränkt.



    Wie erreiche ich VETIDATA?

    VETIDATA ist über die Internetseite www.vetidata.de rund um die Uhr erreichbar.

    Individuelle Fragestellungen können Sie auch gern per E-Mail an info@vetidata.de oder per Fax an 0341 973 8439 an uns richten.

    Unser telefonischer Auskunftsdienst über die Rufnummer 0180 500 9119 (0,14 Euro/Minute im dt. Festnetz, mobil 0,42 Euro/Minute) ist von Montag bis Freitag jeweils von 9.00 bis 16.00 Uhr erreichbar.



    Impressum


    Der Veterinärmedizinische Informationsdienst für Arzneimittelanwendung, Toxikologie und Arzneimittelrecht wird als besondere Dienstleistung vom Institut für Pharmakologie, Pharmazie und Toxikologie in der Veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Leipzig betrieben.

    Die Universität Leipzig ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird durch die Rektorin Prof. Dr. Eva Inés Obergfell gesetzlich vertreten. Die Dienstanschrift der Universität Leipzig ist die Ritterstraße 26, 04109 Leipzig. Zuständige Aufsichtsbehörde: Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, Wigardstraße 17, 01097 Dresden

    VETIDATA ist im Internet unter www.vetidata.de sowie montags bis freitags von 9.00 bis 16.00 Uhr unter der bundeseinheitlichen Rufnummer 0180 500 9119 (max. 0,14 Euro/Minute im Festnetz bzw. 0,42 Euro/Minute im Mobilfunk) zu erreichen.

    Anschrift
    VETIDATA - Veterinärmedizinischer Informationsdienst für Arzneimittelanwendung, Toxikologie und Arzneimittelrecht
    An den Tierkliniken 39
    04103 Leipzig

    www.vetidata.de
    E-Mail: info@vetidata.de
    Telefon: 0180 500 9119 (0,14 Euro/Minute im Festnetz bzw. 0,42 Euro/Minute im Mobilfunk)
    Fax: 0341 97 38 439

    Bankverbindung
    IBAN: DE22 8600 0000 0086 0015 22
    BIC: MARKDEF1860
    Deutsche Bundesbank
    Kontoinhaber: Hauptkasse Sachsen

    Steuernummer: 231/144/02400
    USt-Id.-Nr. (VAT-Nr.): DE141510383

    Haftungshinweis
    Diese Seite enthält Links auf externe Webseiten. Der Inhalt dieser Seiten wurde zum Zeitpunkt der Verlinkung sorgfältig geprüft und wies keine erkennbaren Rechtsverstöße auf. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich die Betreiber verantwortlich. VETIDATA bzw. die Universität Leipzig übernimmt für diese Inhalte keine Haftung.

    Technische Umsetzung & Webdesign



    Datenschutzerklärung VETIDATA

    Folgende Daten können bei jedem Zugriff auf diese Webseiten zu statistischen Zwecken erfasst werden:
    • IP-Adresse des zugreifenden Hosts in verkürzter (auf die ersten beiden Bytes reduzierte) und damit anonymisierter Form
    • Datum und Uhrzeit der Anforderung
    • Informationen über die Clientsoftware des anfordernden Rechners, d.h. in der Regel der Browsertyp und das Betriebssystem
    • die verwendete Zugriffsmethode (z.B. GET, POST)
    • Name der angeforderten Datei bzw. Adresse
    • HTTP-Statuscode des Web-Servers (z.B. Datei gefunden/nicht gefunden, Zugriff verweigert, Weiterleitung)

    Die erhobenen Daten werden spätestens nach 30 Tagen gelöscht.

    Erfassung personenbezogener Daten

    Anmeldung

    Personenbezogene Daten werden im Rahmen Ihrer Registrierung zur Einrichtung eines persönlichen Zugangs zu VETIDATA erhoben. Die dabei erfassten Daten

    • Name,
    • Vorname,
    • Anschrift,
    • Land (Staat),
    • E-Mail-Adresse,
    • Telefonnummer,
    • Bankverbindung, wenn SEPA-Einzug gewünscht,

    werden von Ihnen selbst in die dafür vorgesehenen Formularfelder eingetragen. Ohne die Angabe dieser Daten ist ein Zugang zu den nach Heilmittelwerbegesetz auf medizinische Fachkreise beschränkten Inhalten von VETIDATA nicht möglich. Die von Ihnen freiwillig angegebenen Daten

    • Akademischer Grad/Titel,
    • ggf. Firmen- oder Praxisanschrift,
    • USt-Identnummer (für Nutzer außerhalb Deutschlands),
    • Bestellnummer,
    • E-Mail-Adresse für Rechnungen

    werden ebenfalls von Ihnen selbst in die dafür vorgesehenen Formularfelder eingetragen und dienen der korrekten Kommunikation bzw. Rechnungslegung mit Ihnen.

    Der Nachweis zur Zugehörigkeit zu den medizinischen Fachkreisen wird nach der von Ihnen gewählten Form der Übermittlung (Dateiupload, E-Mail, Fax, Brief) in Papierform/als Ausdruck aufbewahrt und nicht digital gespeichert.

    Zur Berechnung der fälligen Nutzungsgebühren, zur Bestätigung der aktuellen Vertragslaufzeit und zur Begrenzung der Nutzungsdauer eines VETIDATA-Zugangs auf den vertraglich vereinbarten Zeitraum werden folgende zusätzliche Daten vom System erfasst:

    • Datum der Erstellung des VETIDATA-Zugangs
    • Datum der Zustimmung zur Datenschutzerklärung
    • Datum der Freischaltung des VETIDATA-Zugangs
    • Datum der aktuellen Vertragslaufzeit
    • Datum einer eventuellen Sperrung und ggf. Reaktivierung des Zugangs
    • Datum der letzten Verwendung des VETIDATA-Zugangs

    Neben den genannten Ereignissen können ggf. weitere, den Nutzungsvertrag betreffende, Ereignisse protokolliert werden.

    Suchfavoriten und Suchverlauf

    Während des Bestehens eines aktiven Zugangs zu VETIDATA werden die jeweils letzten fünf von Ihnen angesehenen Präparate und Impfstoffe in Ihrer persönlichen Suchhistorie gespeichert und Ihnen bei der Verwendung der Webseite angezeigt. Eine Auswertung dieser Daten findet nicht statt.

    Suchfavoriten können Sie bei der Nutzung der Suchfunktionen von VETIDATA selbst anlegen, verändern oder löschen. Existieren von Ihnen angelegte Suchfavoriten, werden diese in der Datenbank für die Dauer des Bestehens eines aktiven Zugangs gespeichert. Eine Auswertung der dafür notwendigen Daten findet nicht statt.

    Rechnungs- und Zahlungsdaten

    Zur Inrechnungstellung der bei der Nutzung von VETIDATA anfallenden Gebühren werden dem Nutzer Rechnungen zugestellt. Die Inhalte dieser Rechnungen werden im System gespeichert. Alle Zahlungseingänge zu diesen Rechnungen werden ebenfalls gespeichert. Werden Rechnungen nicht fristgerecht beglichen, können eventuelle Mahnungen und Sperrungen des Zugangs vom System gespeichert werden.

    Nutzung der Daten

    Die personenbezogenen Daten werden zu folgenden Zwecken verwendet:

    • Zugangsverwaltung und Zugangsbeschränkung nach Heilmittelwerbegesetz auf das hierzu berechtigte medizinische Fachpersonal
    • Verbesserung der Nutzbarkeit von VETIDATA für den jeweiligen Nutzer
    • Abrechnung und Verwaltung der vertraglich vereinbarten Nutzungsgebühren
    • Kontaktaufnahme bei Angelegenheiten den Nutzungsvertrag betreffend und zur Beantwortung von durch Sie an uns gestellten Fragen.

    Korrektur, Löschung, Sperrung und Auskunft

    Auskunft zu den über Sie gespeicherten personenbezogenen Daten erhalten Sie bei Vorliegen eines aktiven Zugangs stets über die Profilverwaltung auf der VETIDATA-Webseite. Unabhängig davon können Sie bei Bestehen eines aktiven Zugangs und in allen anderen Fällen auf Wunsch Auskunft über alle personenbezogenen Daten, die wir über Sie gespeichert haben, erhalten. Nehmen Sie hierzu direkt mit uns Kontakt auf.

    Eine Korrektur der gespeicherten Daten kann bei Vorliegen eines aktiven Zugangs vorzugsweise über die Profilverwaltung auf der VETIDATA-Webseite vorgenommen werden. Unabhängig davon kann eine Korrektur der Daten bei Bestehen eines aktiven Zugangs und in allen anderen Fällen schriftlich oder mündlich, auch fernmündlich, durch Kontaktaufnahme mit VETIDATA veranlasst werden.

    Personenbezogene Daten werden nach der Registrierung für die Dauer der Nutzung des Zugangs gespeichert. Kommt es nicht zu einer Aktivierung des Zugangs, werden die Daten nach einer Frist von 3 Monaten automatisch gelöscht. Nach Beendigung eines Nutzungsvertrages werden die Daten mit einer Frist von 12 Monaten automatisch gelöscht. Für Rechnungsdaten gilt die gesetzliche Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren. Nach Ablauf dieser Frist werden die Rechnungsdaten gelöscht. Sollten Sie eine vorfristige Löschung der Daten wünschen, kommen wir diesem Wunsch auf direkte Anfrage im vertraglich und gesetzlich möglichen Rahmen nach bzw. sperren die Daten, wenn eine Löschung aufgrund vertraglich oder gesetzlich vorgeschriebener Fristen nicht möglich ist.

    Bei Anfragen zur Korrektur, Löschung, Sperrung oder Auskunft bzgl. Ihrer von uns gespeicherten personenbezogenen Daten kontaktieren Sie uns bitte per Post unter folgender Adresse:

    VETIDATA
    An den Tierkliniken 39
    04103 Leipzig
    oder per E-Mail unter info@vetidata.de

    Den Datenschutzbeauftragten der Universität Leipzig erreichen Sie per E-Mail unter dsb@uni-leipzig.de

    Weitergabe an Dritte

    Eine Übermittlung der erfassten Daten an Dritte findet grundsätzlich nicht statt. Bei Anfragen von Ermittlungsbehörden werden Daten nur in Absprache mit dem Justiziariat herausgegeben.

    Verwendung von Cookies

    VETIDATA verwendet ausschließlich sogenannte „Session-Cookies“, welche nach dem Ende des Seitenbesuchs automatisch gelöscht werden. Sie sind aus technischen Gründen für die Benutzung der Webseite notwendig. Eine Verwendung der Webseite ohne diese Cookies ist nicht möglich.

    Zuständige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz

    Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte
    Dr. Juliane Hundert
    Devrientstraße 5
    01067 Dresden
    post@sdtb.sachsen.de
    Telefon: 0351 85471-101
    Telefax: 0351 85471-109